Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nießen
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(niedrigen)
Nieß
nießbar
Nießbarkeit
nießbarlich
Nießbrauch
Nießbraucher
nießbräuchig
nießbräuchlich
nießen
, v.I gebrauchen, Nutzen ziehen aus, nießendes Pfand Pfand zu Nießbrauchsrecht
II einem bestimmten Recht unterliegen, ein Recht in Anspruch nehmen, einen Rechtsvorteil wahrnehmen; in Verbindung mit entgelten oder 2leiden (I): Rechte und Pflichten übernehmen oder haben
III sich einer Person bedienen
V nießender Dienst besoldeter Dienst