Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nießer
Artikel davor:
(niedrigen)
Nieß
nießbar
Nießbarkeit
nießbarlich
Nießbrauch
Nießbraucher
nießbräuchig
nießbräuchlich
nießen
Nießer
, m.
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Person, die die Nutznießung von etwas hat
vgl.
Nutznießer
- [Zustimmung] der gerichtsleut zu A. als niesser der gemaind1502 Wopfner,Almendregal 31Faksimile - digitalisiert von der Landesbibliothek Dr. Friedrich Teßmann
- umb die dienstberkhait soll mit dem aigens herren und nicht mit dem niesser in recht gehandelt werden1528 ZeigerLRb. 269Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- das der niesser ... nichts fürnemen soll das dem aigenthumb schedlich1546 Perneder,Inst.(1546) 36vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- der niesser, vsufructuarius genant1558 Gobler,StatB. 111Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1553 - in DRQEdit
- der niesser mag sein wappen in seiner nießbrauchiger wonung [Marg.: in sein nießbreuchige wonung] ... malen ... lassen1567 Pegius,Dienstbarkeiten 4vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- soll der mann ... alles seins weibs gůt ... gewaͤltiger besitzer, niesser vnd bewarer seinTirolLO. 1573 III 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so aber frauw F. die gelassnen guͤter gantz vnd volkommenlich besitzt ... vnd verwaltet, volgt darauß, das solch jr besitzung vil stercker ... ist, dann eins blossen niessers1574 Frey,Pract. 678Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- es were dann, daß der vatter selbsten der niesser wereBadLO. 1622 Bl. 39vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- solle ... die verfangenschafft auff des nießers unnd zue letst sterbenden nechste erben einig und allein fallen1626 Arnold,Eßlingen 213
- wa aber kinder oder andere persohnen, denen solch guth verfangen, selbst wollten solch gueth zue ihren handen nemmen, die persohn, nießer oder nießerin, daruff ziehen vndt ernehren, so soll daß ihnen vor anderen ... gegonnt werdenoJ. OffenburgStR. 17