Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nießer

Nießer

, m.

Person, die die Nutznießung von etwas hat
  • [Zustimmung] der gerichtsleut zu A. als niesser der gemaind
    1502 Wopfner,Almendregal 31
  • umb die dienstberkhait soll mit dem aigens herren und nicht mit dem niesser in recht gehandelt werden
    1528 ZeigerLRb. 269
  • das der niesser ... nichts fürnemen soll das dem aigenthumb schedlich
    1546 Perneder,Inst.(1546) 36v
  • der niesser, vsufructuarius genant
    1558 Gobler,StatB. 111
  • der niesser mag sein wappen in seiner nießbrauchiger wonung [Marg.: in sein nießbreuchige wonung] ... malen ... lassen
    1567 Pegius,Dienstbarkeiten 4v
  • soll der mann ... alles seins weibs gůt ... gewaͤltiger besitzer, niesser vnd bewarer sein
    TirolLO. 1573 III 1
  • so aber frauw F. die gelassnen guͤter gantz vnd volkommenlich besitzt ... vnd verwaltet, volgt darauß, das solch jr besitzung vil stercker ... ist, dann eins blossen niessers 
    1574 Frey,Pract. 678
  • es were dann, daß der vatter selbsten der niesser were
    BadLO. 1622 Bl. 39v
  • solle ... die verfangenschafft auff des nießers unnd zue letst sterbenden nechste erben einig und allein fallen
    1626 Arnold,Eßlingen 213
  • wa aber kinder oder andere persohnen, denen solch guth verfangen, selbst wollten solch gueth zue ihren handen nemmen, die persohn, nießer oder nießerin, daruff ziehen vndt ernehren, so soll daß ihnen vor anderen ... gegonnt werden
    oJ. OffenburgStR. 17
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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