Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nießlich
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nießbräuchig
nießbräuchlich
nießen
Nießer
Nießerin
nießlich
, adj., adv.
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wie nießbräuchlich; nießliche Gerechtigkeit: Nießbrauch
- sol die niessend person ... sicherheit thůn, das sy ..., so die nießlich gerechtigkeit vß ist, so vil ersetzen woͤll, alßdann die genutzt verzert varend hab gesin ist1520 FreiburgStR. III 3, 12Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wie vnd wann ainer ain herr nießlicher gerechtigkait wirdet, so mag er sich alßbald aller ... nutzung der guͤter ... vnderwinden1546 Perneder,Inst.(1546) 36rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- nachdem aines lehenmans vnnd erbrechters gerechtigkait ... nach lautterm außtruck der gmainen recht ain nießlichs aigenthumb haistBairLO. 1553 III 3, 11Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- mag ... einem solche nießliche gerechtigkeyt inn testamenten, in vertraͤgen ... oder sonst durch ander rechtmessig weg ... verordnet werden1558 Gobler,StatB. 111Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1553 - in DRQEdit
- mit was maß vnd in woͤlchen faͤllen die nießlich gerechtigkait auffgerichtet wirdt vnd sich widerumb endet1567 Pegius,Dienstbarkeiten 5rFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wan der mann abstuͤrbt, so behellt sein weyb sein gueth zuem halben thail aigenthumblich, vnnd das annder halbthail nießlich ir lebenlang1593 Fischer,Erbf. II 322Faksimile (ca. 112 KB)
- da die elteren nicht laͤnger im leben und den unterjaͤhrigen noch beyfaͤllige erbschafften an- oder zufallen moͤgten, wir weiter verordnen, so viel deren sich zum geistlichen stand begeben, daß sie dieselben allein nießlich ad vitam behalten, und nach ihren absterben wiederumb an die weltliche rechte erben verfallen soͤllen1601 Schlüter,WestfProvR. I 125Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob wol auch derselbige, welcher guͤter nießlich zugebrauchen hat, solche gerechtigkeit des niessens nicht versetzen oder verpfenden kan: so ist jhm doch solches von den nutzbarkeiten vnd nießlichen hebungen ... zuthun erlaubet1603/05 HambGO. II 4 Art. 3Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was die jhenige zinßguͤtter, darauß vns ... ewiger zins gereicht wuͤrdt, aber das rechte eigenthumb, sampt der nuͤßlichen gerechtigkeit ohnabgesoͤndert bey einander bleiben, belangen thut1610 Reyscher,Ges. V 193
- durch den tod des leibzüchtigers endiget sich auch die leibzucht, oder nießliche gerechtigkeit1713 TrierLR. VIII § 1Faksimile (ca. 229 KB)
- gleich es dann auch gibet eigene guͤter und sachen, die jedoch ein andere person ... zugeniessen hat, die fruͤcht von selbigen einziehen und zu seinem nutzen anwenden mag, und welches recht ... folglich den nammen der nutzniessung, des nießbrauchs, der fruchtniessung, des nießlichen gebrauchs oder auch nutzgebrauchs, ususfructus, traget1728 Leu,EidgR. II 36Faksimile - in Google Books
- wann die ... besizere dergleichen guͤter ihre niesliche gerechtigkeiten rechtmaͤsigerweise verkaufen, so haben die eigenthums- zinns- oder guͤltherrn die losung darzu1786 Schwarz,Losungen 31