Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nießung
Artikel davor:
Nießbrauch
Nießbraucher
nießbräuchig
nießbräuchlich
nießen
Nießer
Nießerin
nießlich
Nießlichkeit
Nießtum
Nießung
, f.
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I
Nutznießung, Nießbrauch, häufig formelhaft verbunden mit Nutzung
- daß eigenschafft, nutzung und niessung aller ... guͤter ... bey den burgern der ... stat ... beleiben1476 DinkelsbühlPriv. 478Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von niessung versamenter eelewte ir yedes habeNürnbRef.(1479/84) XII 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die niessung und brüchüng an dem wald1509 FreibDiözArch. 19 (1887) 285Faksimile - in Google Books
- in den bestand- und zinssguetern, darinnen ainer den gebrauch nutz und niessung hat und ain ander rechter herr ist1528 ZeigerLRb. 254Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- ist also solche niessung anders nichts dann ain gerechtigkait, dadurch sich jemandts vnuermindert ... der rechten substantz vnnd wesenlichait des hauptgůts gebrauchen vnd alle abnutzung dauon empfahen mag1546 Perneder,Inst.(1546) 35vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- ususfructus oder niessung1547 Basel/Matzinger-Pfister,Paarformel 170
- der ein besitz, gebrauch oder niessung hat etlicher guͤtter, mag die einem andern ein zeitlang wol verkauffen, vnnd der aigenthumbsherr ist schuldig dem keüffer solchen brauch oder niessung zůlassen, so lang die selbige dem verkeüffer gebürt vnd zůstehtWürtLR. 1555 S. 159Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- er ... begab sich ... deß ... hauses ... auch aller eigenschafft, besitzung, nutzung, niessung ... daran1574 Frey,Pract. 24Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß si solche der kirchen verkaufte oder alienirte eigentumbsgerechtigkait und nießung ... den kirchen ... erstatten1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 228Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wer schafe hat, dem soll ... drie morgen, andern gemeinen burgern, so hovich landt selbst haben, zwei morgen gelagertt, und also die ebenmessige erfolgerunge und niessunge unter die burgerschafft damit gehalten werden1579 Richter,Paderb. I Anh. 160Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- der ... begabte man bekompt nach des testierers todt die niessung sampt dem eygenthumb1583 SiebbLR. II 6 § 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- es begiebt sich ..., daß einem allein die niessung oder der abnutz eines gutes gelassen vnd das eigenthumb davon separiret ... wird, zu latein jus utendi fruendi oder ususfructus genandtPreußLR. 1620 III 3, 1 § 1
- von abnuz und niesung deß ausgemachten und bestuͤmbten vaͤtterlich- oder muͤtterlichen guts1650 NördlingenStat. 230Faksimile (ca. 183 KB)
- ackerichs nießung. in obigen ... waldungen, wan zu eckerichs zeiten die gemeind auß ihren höffen 100 stück schwein einschlagt, hat gnädigste herrschaft 15 stück darzu zu schlagen1668 SchriesheimW. 289
II
Genuß, Vorteil, Nutzung (I), auch Amtsprivileg
- so were ... solichs ime [schultheisse] nit in verachtung ... siner niessung beschehen1463 HagenauStatB. 211Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- als ein teil winsticher bishar von etlichen hie in der stat gůt nyessunge gehebt haben, etwan mit wybe und kinden by inen gezert und wolgelebt ... do ist geordent das semlichs fürter nit me sin soll1494 StraßbZftO. 532Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- [Versorgung der Aussätzigen im Siechenhaus:] doch sóllend in diser fryung, empfahung vnd niessung der pfrund außgesetzt sin alle ... die nit burgrecht haben1503 EngenStR. 381Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- das entlehnen oder borgen und leihen ... bestehet eigentlich in denen dingen, die gezahlet, gewogen und gemessen werden ... welche des entlehners oder debitoren eigen werden, und sich im gebrauch und nießung veraͤndern, oder auch gar verzehren1650 EstRitterLR. 324Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- denjenigen, welche in die unterpfändt gebührend immittirt, und deren niessung erlangt1713 TrierLR. XIV § 2Faksimile (ca. 277 KB)
Artikel danach:
Nießungsrecht
Niet
nieten
nietfest
Niftel
Niftelfrau
Niftelgerade
Niftelgespinne
Niftelschaft