Nießungsrecht, n.

I wie Nießbrauch
  • ein jus crediti, ein niesungs-recht
    1762 Cramer,Neb. 32 S. 94
  • das eigenthum ist das eigene recht, uͤber das wesen einer sache willkuͤhrlich zu disponiren. dieses gebahrungsrecht aͤußert sich entweder bloß in ansehung der substanz, und dann heist es die eigenschaft, oder in ansehung der nuzungen, und dann heist es das nießungsrecht
    1785 Fischer,KamPolR. II 325 Faksimile
  • wobey jedoch dem [geistlichen] diener frey bleibt, ... wegen dem interesse seines nießungsrechts durch einen eigenen anwald auf seine eigene kosten sich noch besonders vertretten zu lassen
    1797 BadKirchInstr. 86
II die rechtliche Regelung des Nießbrauchs
  • die nießliche guͤter in wesentlichem baw ... zu erhalten, auch dieselben, wie niessungs recht ist, zu gebrauchen
    1597 Meurer,Liberey IV 28 Volltext (und Faksimile)
  • der leibzüchtiger hat die leibzüchtige güther nach niessung- oder leibzuchts-recht in wesentlichem bau zu unterhalten
    1713 TrierLR. VI § 13 Faksimile