Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nießungsrecht
Artikel davor:
Nießbraucher
nießbräuchig
nießbräuchlich
nießen
Nießer
Nießerin
nießlich
Nießlichkeit
Nießtum
Nießung
Nießungsrecht
, n.
I
wie Nießbrauch
- ein jus crediti, ein niesungs-recht1762 Cramer,Neb. 32 S. 94
- das eigenthum ist das eigene recht, uͤber das wesen einer sache willkuͤhrlich zu disponiren. dieses gebahrungsrecht aͤußert sich entweder bloß in ansehung der substanz, und dann heist es die eigenschaft, oder in ansehung der nuzungen, und dann heist es das nießungsrecht1785 Fischer,KamPolR. II 325Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wobey jedoch dem [geistlichen] diener frey bleibt, ... wegen dem interesse seines nießungsrechts durch einen eigenen anwald auf seine eigene kosten sich noch besonders vertretten zu lassen1797 BadKirchInstr. 86
II
die rechtliche Regelung des Nießbrauchs
- die nießliche guͤter in wesentlichem baw ... zu erhalten, auch dieselben, wie niessungs recht ist, zu gebrauchen1597 Meurer,Liberey IV 28Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- der leibzüchtiger hat die leibzüchtige güther nach niessung- oder leibzuchts-recht in wesentlichem bau zu unterhalten1713 TrierLR. VI § 13Faksimile (ca. 290 KB)
Artikel danach:
Niet
nieten
nietfest
Niftel
Niftelfrau
Niftelgerade
Niftelgespinne
Niftelschaft
Nikolaizechbruder