Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nieten
Artikel davor:
nießbräuchlich
nießen
Nießer
Nießerin
nießlich
Nießlichkeit
Nießtum
Nießung
Nießungsrecht
Niet
nieten
, v.
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sich sein nieten sich mit etwas ausreichend versorgen, vgl. ÖW. XI 696
- es sollen auch die fragner noch andere fürkeüfl kainerlai wahr nicht kaufen weder in käß nach schmalz, biß daß sich sein die nachbaurn nieten, so mügen si dann kaufen waß si wollen1489 NÖsterr./ÖW. IX 37Faksimile (ca. 43 KB)
- wolt erß [kaufmanßguet] aber von dan bringen so sich sein die burger mit kauf geniet hieten1554 NÖsterr./ÖW. VIII 924Faksimile (ca. 45 KB)