Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nietfest
Artikel davor:
nießen
Nießer
Nießerin
nießlich
Nießlichkeit
Nießtum
Nießung
Nießungsrecht
Niet
nieten
nietfest
, adj.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
formelhaft verbunden mit nagelfest: zur Liegenschaft gehörend
- ist der verkaͤufer schuldig ... dem kaͤuffer ... die brunnenseyl, ketten ... sampt allem was nied vnd nagelfest ist ... volgen zu lassenFrankfRef. 1578 II 3 § 19Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [der Inhaber veräußert] sein guth, mit allen dessen pertinentien und zubehörungen, an vorhandenen gebäuden, und alles, was darinnen erdt- niedt- mauer- pfahl- und nagelfeste ist1677 Thüringen/ZRG.2 Germ. 57 (1937) 472
- es ist aber allezeit rathsam, das hauptgut ... samt und sonders anzufuͤhren. selbst gewisse general-ausdruͤcke, z.e. was erd- nied- und nagelfest ist u.d.g., soll man nicht anders als mit vieler behutsamkeit brauchen1765 Pütter,JurPraxis I 154Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was aber nied- und nagelfest ist, dies wird ... als ein accessorium des unbeweglichen gebaͤudes oder grundstuͤckes angesehen1789 Thomas,FuldPrR. II 136Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- erd- wand- band- niet- und nagelfest1798 RepRecht I 258Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- erd-, wand-, mauer-, nied- und nagelfest1809 Schnee,Hoffinanz V 251