Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niftelgerade

Niftelgerade

, f.

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Fahrhabe, die nach dem Tode einer Frau als Sondervermögen der nächsten Verwandten zufällt; auch Kanonikern zustehend
vgl. Muttergerade, Witwengerade
  • sterbet dez mannes wip, welche or niftel gerade nempt, dy sal deme manne sin bette bereyten, also is stunt do sin wip lebete, sinen thisch mit eyme tislachen, sine bang mit eyme phole, sinen stul mit eyme kusszen. unde ist lantrecht
    nach 1358 Rb.n.Dist. I 35 Dist. 4
  • stirbet einen sein mutter, weib, tochter, schwester, aber andere weibliche personen, und ließe niemandten der von rechtswegen, die gerade erbet, so will sich der rath zu Z. an der nifftel gerade ... genuͤgen laßen
    Zeitz 1562 S. 282
  • weil ... die lehrer der rechte ... nicht einig, ... was vor stuͤcke in die volle, auch nifftel-gerade gehoͤren
    1625 BrschwLO. II 622
  • [daß] die kleinodien aber, ketten und geschmuck und was zur niftel-gerade gehört, ... den töchtern ... allein verbleiben
    1668 Reuß/Schulze,Hausg. II 286
  • [an bestimmten Orten] sollen ... die toͤchter nur eine hochzeit und ein anstaͤndiges ehren-kleid prætendiren, wegen des schmucks, kisten- und kasten-geraͤths aber sich mit der nifftel-gerade, so nach dem alten sachsen-recht, sie von denen muͤttern, vor denen soͤhnen voraus nehmen, begnuͤgen
    1724 CCMarch. II 5 Sp. 160
  • rescript ..., daß besser als geschehen beygebracht werden solle, ob dergleichen actus, daß schaafe, laͤmmer und kessel zur weiblichen niftel-gerade gehoͤrig, vorhanden seyn
    1750 Klingner II 128
  • die gerate ist entweder 1) die witben oder die niftel-gerate; 2) adeliche oder buͤrgerliche, welche merklich von einander unterschiden ist; 3) die volle oder niftel-gerate, und kleine niftel-gerate 
    1757 Estor,RGel. I 569
  • nifftel-gerade, ist die gerade, welche die nechste nifftel oder spillmagen und bluts-freundin von muͤtterlicher linie von ihrer verstorbenen muhme, baase oder nifftel erbet ...
    1760 Hellfeld III 2185
  • diese niftelgerade kann nun durch ein testament oder letzten willen nicht entzogen werden, wohl aber durch die uibergabe unter den lebendigen
    1793 Schwarz,LausWB. II 261
  • der unterschied zwischen der vollen und niftelgerade bestehet darinnen, daß die niftel, wozu auch die toͤchter gezaͤhlet werden, dem wittwer, nicht aber den soͤhnen, ein bette. als es stande, da sein weib noch lebte ... [und anderen Hausrat] bereiten muͤssen
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 108
  • zur niftelgerade gehören nur die zum weiblichen gebrauche allein gewidmeten geräthe, kleidungsstücke, wäsche und kostbarkeiten, nebst den dazu gehörigen behältnissen
    1794 PreußALR. II 1 § 525
  • katholische canonici nehmen und hinterlassen kein heergeräthe; wo aber niftelgerade hergebracht ist, da sind sie dergleichen von ihren weiblichen verwandten in aufsteigender linie zu erben fähig
    1794 PreußALR. II 11 § 1141
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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