Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niftelgerade
Artikel davor:
nießlich
Nießlichkeit
Nießtum
Nießung
Nießungsrecht
Niet
nieten
nietfest
Niftel
Niftelfrau
Niftelgerade
, f.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Fahrhabe, die nach dem Tode einer Frau als Sondervermögen der nächsten Verwandten zufällt; auch Kanonikern zustehend
vgl.
Muttergerade,
Witwengerade
- sterbet dez mannes wip, welche or niftel gerade nempt, dy sal deme manne sin bette bereyten, also is stunt do sin wip lebete, sinen thisch mit eyme tislachen, sine bang mit eyme phole, sinen stul mit eyme kusszen. unde ist lantrechtnach 1358 Rb.n.Dist. I 35 Dist. 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- stirbet einen sein mutter, weib, tochter, schwester, aber andere weibliche personen, und ließe niemandten der von rechtswegen, die gerade erbet, so will sich der rath zu Z. an der nifftel gerade ... genuͤgen laßenZeitz 1562 S. 282Faksimile (ca. 185 KB)
- weil ... die lehrer der rechte ... nicht einig, ... was vor stuͤcke in die volle, auch nifftel-gerade gehoͤren1625 BrschwLO. II 622Faksimile - in Google Books
- [daß] die kleinodien aber, ketten und geschmuck und was zur niftel-gerade gehört, ... den töchtern ... allein verbleiben1668 Reuß/Schulze,Hausg. II 286
- [an bestimmten Orten] sollen ... die toͤchter nur eine hochzeit und ein anstaͤndiges ehren-kleid prætendiren, wegen des schmucks, kisten- und kasten-geraͤths aber sich mit der nifftel-gerade, so nach dem alten sachsen-recht, sie von denen muͤttern, vor denen soͤhnen voraus nehmen, begnuͤgen1724 CCMarch. II 5 Sp. 160Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- rescript ..., daß besser als geschehen beygebracht werden solle, ob dergleichen actus, daß schaafe, laͤmmer und kessel zur weiblichen niftel-gerade gehoͤrig, vorhanden seyn1750 Klingner II 128Faksimile - in Google Books
- die gerate ist entweder 1) die witben oder die niftel-gerate; 2) adeliche oder buͤrgerliche, welche merklich von einander unterschiden ist; 3) die volle oder niftel-gerate, und kleine niftel-gerate1757 Estor,RGel. I 569Faksimile (ca. 176 KB)
- nifftel-gerade, ist die gerade, welche die nechste nifftel oder spillmagen und bluts-freundin von muͤtterlicher linie von ihrer verstorbenen muhme, baase oder nifftel erbet ...1760 Hellfeld III 2185Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diese niftelgerade kann nun durch ein testament oder letzten willen nicht entzogen werden, wohl aber durch die uibergabe unter den lebendigen1793 Schwarz,LausWB. II 261Faksimile (ca. 117 KB)
- der unterschied zwischen der vollen und niftelgerade bestehet darinnen, daß die niftel, wozu auch die toͤchter gezaͤhlet werden, dem wittwer, nicht aber den soͤhnen, ein bette. als es stande, da sein weib noch lebte ... [und anderen Hausrat] bereiten muͤssen1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 108Faksimile (ca. 105 KB)
- zur niftelgerade gehören nur die zum weiblichen gebrauche allein gewidmeten geräthe, kleidungsstücke, wäsche und kostbarkeiten, nebst den dazu gehörigen behältnissen1794 PreußALR. II 1 § 525
- katholische canonici nehmen und hinterlassen kein heergeräthe; wo aber niftelgerade hergebracht ist, da sind sie dergleichen von ihren weiblichen verwandten in aufsteigender linie zu erben fähig1794 PreußALR. II 11 § 1141