nobilitieren, v.

jn. in den Adelsstand erheben
  • welche lehen man aber ungeadelten personen, als: burger, bauren ..., so nicht nobilitiret noch lehensfaͤhig, verleihen thut, die nennt man beutel-lehen
    16. Jh. OÖsterr./Ludovici,LehnsProzeß³ 285 Faksimile
  • da man ... die landleüth so nit räth 'edl vesst', die adls aber nit angenombene landleuth 'edl', die von der burgerschaft (sowoll die communen alß den privat-persohnen, ob gleich darüber nobilitirte persohnen sein aber sich burgerlichen weesens gebrauchen 'ehrnvesst fürsichtig ehrßamb weiß' (nach deme sie angesehen und in ämbtern sein) ... intituliert
    1608 OÖLTfl. II 13 § 19
  • von denen herrn kayserlichen beamten, dienern und andern nobilitirten personen, so exemt
    1627 KremsSteinRQ. 246
  • lassen wür vnser befreyte niderlag, wie auch die nobilitirte persohnen so nicht landtleutt seind, noch verrers vnder der regierung erster jnstanz verbleiben
    1654 NÖLO. I 1 § 2
  • nobilitiren, ... ist so viel, als jemanden adeln, oder in den adel-stand erheben
    1740 Zedler 24 Sp. 1131 Faksimile
  • ein sehr schönes statutum und herkommen ist in diesem herzogthume eingeführt, daß niemand eine hofmark, landsaßen-gut oder adelichen sitz besitzen darf, er seye dann von wirklichen adelichen herkommen oder zuvor nobilitiret worden
    1796 NeuburgKollBl. 64 (1900) 66 Anm. 3