Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nobilitierte
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, m.
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der Geadelte
- wie si nacheinander angenomben und die pflicht laisten, also stehen si auch vor gericht, es weren dan nobilitierte1623 OÖsterr./ÖW. XIV 68
- das die burgerschafft betreffend allain denen vorgehern, rathfreund und andern nobilitirten und welche desgleichen herkommens und geschlechts seynd, wie nit weniger dero fraun und kindern goldene kötten, armpänder, goldene oder perlene hutschnür wie auch maladeyn auf ihren hütten ... zu tragen zulässig seyn soll1627 KremsSteinRQ. 246
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