Nötiger, m.
Nötiger, m.
Person, die jn. nötigt (I)
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exactor qui aliquid exigit id est fridemari, notegare12. Jh. SummHeinrici II 280
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wo aber ein starcker einen schwachen so geverdlich hart mit feusten schluͤge ..., dodurch der schwach ... besorgen moͤchte, das er jne zu tode schluͤg, vnd dann den noͤttiger ... entleybt1507 BambHGO. Art. 168 Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507
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so einer jnn einer rechten bewiesenen notweher wider seinen willen einen vnschulldigen ... so er den nöttiger meynet ... entleipt hatt, der ist auch vonn peinlicher straff enntschuldigt1532 CCC. Art. 145 Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533