Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notaramt
Notaramt
, n.
1Amt (II 3 u. 5) und Würde eines Notars
vgl.
Notariatamt
- ob ein noder macht ein falsch jnstrument wissentlich oder petriegenlich, vmb daz erst falsch jnstrument sol man jn peinigen und pesseren jn drenhundert pfunt ₰, vnd sol ewicklich er beraubt sein seines noder ampts als ein felschervor 1307? Tomaschek,Trient 124Faksimile - in Google Books