Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notariat

Notariat

, n.

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Amt und Aufgabe eines Notars 
  • vnderschreven vnd getekent mit minem mercke, des ick to dem ambte der openbaren schriuerey vnd notariates plege to brukende
    1453 Braunschweig/Haltaus 1315
  • kvnst deß notariat ist beschreibung oder dichtung durch welliche die gescheft der menschliche bloͤdigkeit gesterckt werden vnd ewiger gedechtnus beuolhen
    1502 NotariatNürnb. A ijr
  • so sollen alle notarien wissen ... daß sie recht gelehrt seyn sollen, aufs wenigst in den dingen, die solch notariat-ampt betreffen, das ist die summ desselben notariats, damit sie wissen haben moͤgen, die partheyen, so vor ihnen contrahiren ... zu verstaͤndigen
    1512 RNotariatsO./RAbsch. II 165
  • notariat, das ampt vnd die kunst solcher beschreibung vnd auffmerckung, damit die gschaͤfft menschlicher bloͤdigkeit behalten, vnnd in glaubwirdige gedaͤchtnus gebracht werde
    1571 Roth 331
  • der ein wuͤcherisch instrument schreibt, wirdt meyneydig des notariats beraubt vnnd ehrloß
    TeutschForm. 1571 167v
  • schweren dieselben [landt- unnd grichtsschryber] ... die gerichtshaͤndel ... unverzogenlich zu verzeichnen unnd zu verfertigen, auch uber jhre ordenliche belohnung by entsatzung jhres notariats nützit zu forderen, noch zu empfahen
    1616 WaadtStat. 12
  • [Buchtitel:] notariat vnd rhetoric, teutsch ... Franckfurt am Mayn ... 1546 ... [enthält] ein kleines canzley-lexicon, worinn die gewoͤhnlichste kunstwoͤrter der gerichte und gerichtshandlungen aus dem lateinischen ins teutsche uͤbersezt, zum theil auch umstaͤndlicher beschrieben und erklaͤrt seynd
    1752 Moser,KlSchr. III 421
  • notariat, (das paͤbstliche) kann keiner ohne den konsens des hofes erlangen
    1781/82 LexÖstVerordn. 223
unter Ausschluss der Schreibform(en):