Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notarienamt

Notarienamt

, n.

wie Notariatamt 
  • die notarien sollen auch wissen, daß ihrer keiner sein notarien ambt anders, dann allein in die haͤnde des obersten fuͤrsten ... creirt were
    1512 RNotariatsO./RAbsch. II 157
  • inmassen dann solche personen ... insonderheit aber in weiland kaisers M. constitutionem de notariis, dann auch andere reichs- und gemeine gesätze ordnungen und all übriges, was zu ausübung des notarienamts erfordert ist, fleissig examinirt werden sollen
    1745 HeidelbUnivUB. I 413