Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): notdürftiglich

notdürftiglich

, adv., notdürftiglichen, adv.


I angemessen, vorschriftsmäßig, formal richtig
  • ejn yeder clager sol fuͤrbasser sich fleissen sein clag lautter vnd notturffticlichen fuͤrzebringen
    NürnbRef.(1479/84) V 3
  • ob der lehenman vnwissentlich het enpfangen zů lehen des vitztum amptes das lehen welchs vor sein aigentlichs vnd schlechtz lehen gewesen waz der hat notturfftigklich zeweisen sein gerechtikeit
    1494 LibriFeud.(Pflantzm.) [13]
  • sol der ancleger in soͤlichem fall dannest notdurfftiglichen auch, nach gelegenheit der person vnd sachen vnd erkentnus vnsers ... richters ... verbuͤrgen
    1507 BambHGO. Art. 20
  • wuͤrde aber ... der mangel bey dem ... gewercken befunden, so sollen sie auch durch unsern berg-richter notdurfftiglichen darum gestraft werden
    1553 FerdBO. 24
  • beyde parteyen ... notdürfftiglich gegen einander verhören
    1559 BergeUB. 484
  • berg-leute ... [sollen] unzuͤchtiger reden und geberden ... sich nicht vernehmen lassen, welcher aber das uͤberfuhr, soll darum nothduͤrftiglich gestrafft werden
    1663 CAustr. III 184
  • die schwein sollen ... von st. Georgentag biß auf st. Martinstag nottürftiglich kämpt und geringlet sein
    1694 Salzburg/ÖW. I 149
II dringend
  • [Zahlungsbegehren, da er (Hzg.)] in anliggenden geschefften die pennynge dieses maels noitträfftiglich [gebrauche]
    1539 BreckerfeldUB. I 110
III im Rahmen eines Zwangsverhörs
  • haben die von R. den scharffrichter anheim gefurt, mit dem knaben notdorfftiglich vnd mit der scherff der pein reden
    1510 GörlitzRatsAnn. I/II 74
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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