Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notdurftshandlung

Notdurftshandlung

, f.

Einrede, Erwiderung, Geltendmachung von Gegenrechten
  • wie es in denen fählen zu halden, wo die revisiones über mündliche noturftshandlungen angemelt worden
    1669 ÖLOProt. 65
  • daruͤber der unter-richter weniger nicht thun koͤnnen, dann auf weitere nothdurffts-handlung des klaͤgers, wider den beklagten ... die folter zuerkennen
    1670 Abele,Unordn. I 220
  • der partheyen ... muͤndliche nothdurffts-handlungen, es seye nun der vorstand uͤber die erste klag, oder uͤber die replic
    1681 CAustr. I 29
  • da aber geklagter gegen den wechsel-brief eine ... aufzuͤgige oder die klage selbsten alsogleich tilgende einrede anzubringen haͤtte, solle er geklagter ... seine ... exceptiones muͤndlich gestatten ... der gerichts-notarius aber diese der parthey muͤndliche nothdurfts-handlung mit allem fleiß protocolliren
    1717 CAustr. III 899
  • der klaͤger ist nicht befugt, bey der muͤndlichen nothdurftshandlung das klagrecht ... und die aus selbem gestellte bitte abzuaͤndern, wenn er seine klage schriftlich eingereicht
    1781 ÖstAGO. § 21
unter Ausschluss der Schreibform(en):