Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notdurftshandlung
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Notdurftshandlung
, f.
Einrede, Erwiderung, Geltendmachung von Gegenrechten
- wie es in denen fählen zu halden, wo die revisiones über mündliche noturftshandlungen angemelt worden1669 ÖLOProt. 65
- daruͤber der unter-richter weniger nicht thun koͤnnen, dann auf weitere nothdurffts-handlung des klaͤgers, wider den beklagten ... die folter zuerkennen1670 Abele,Unordn. I 220Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- der partheyen ... muͤndliche nothdurffts-handlungen, es seye nun der vorstand uͤber die erste klag, oder uͤber die replic1681 CAustr. I 29Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- da aber geklagter gegen den wechsel-brief eine ... aufzuͤgige oder die klage selbsten alsogleich tilgende einrede anzubringen haͤtte, solle er geklagter ... seine ... exceptiones muͤndlich gestatten ... der gerichts-notarius aber diese der parthey muͤndliche nothdurfts-handlung mit allem fleiß protocolliren1717 CAustr. III 899Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der klaͤger ist nicht befugt, bey der muͤndlichen nothdurftshandlung das klagrecht ... und die aus selbem gestellte bitte abzuaͤndern, wenn er seine klage schriftlich eingereicht1781 ÖstAGO. § 21