Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notfrist

Notfrist

, f.

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durch Gesetz oder von einem Richter bestimmte Ausschlußfrist, in der eine Rechtshandlung vorgenommen werden muß
vgl. Fatale
  • sall gheen langher dach hebben dan twee xiiii dagen ende derdemal sijn noetvarst 
    nach 1470 HarderwijkRbr. 20 Anm. 4
  • daß ... bey versaͤumung dieser ... nothfristen ... die berufung vor verlassen gehalten werde
    1754 Walch,Beitr. V 223
  • die notfristen (fatalien) sollen kuͤrzer als sonst seyn
    1757 Estor,RGel. I 225
  • fatalien, nothfristen sind gewisse zeitraͤume, innerhalb welcher die partheyen gewisse handlungen vor gericht bey verlust der zustaͤndigen rechtsmittel verrichten muͤssen. sie sind entweder iuris, oder hominis oder mixta
    1801 RepRecht VII 160
  • fatále ... bedeutet in der rechtssprache, eine frist, binnen welcher etwas geschehen oder geleistet werden muß, wenn nicht fuͤr die person, der eine solche frist zuerkannt worden ist, etwas nachtheiliges erfolgen soll. in dem encyclopaͤdischen woͤrterbuche ist das deutsche wort nothfrist dafuͤr angesetzt worden
    1813 Campe Erg.-Bd. 314
  • nothfrist von 90 tagen von der eroͤffnung des beschwerenden erkenntnisses
    1829 Mohl,WürtStR. I 682
unter Ausschluss der Schreibform(en):