Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nothilfe

Nothilfe

, f., Nothülfe, f.

Abhilfe in Notfällen, insb. als Verpflichtung einer Gemeinschaft
  • hweer soe dio heilige tzercka naeth hlija mey wr needhelpa, soe scel elck pondameta ... allick scildich vvessa [wenn die heilige Kirche keine Abhilfe in Notfällen schaffen kann, so soll jeder Morgen Land ... gleichermaßen (zur Unterstützung) verpflichtet sein] 
    1404 WesterlauwersR. I 598
  • sollen die benachbahrten köge die gewohnliche nothhülfe thun
    1634 Feikes,DeichlastNordfriesl. 206
  • noth-huͤlffe, welche die pflicht, treue und liebe vor das teutsche vaterland und gemeine reichs-wesen von denen naͤchst-gelegenen reichs-staͤnden ... erfordert
    1723 Moser,StaatsR. 27 S. 448
  • der nothstand einer republic giebt dem regenten das recht einer ausserordentlichen ober-herrschafft und ober-eigenthums, vermoͤge deren er seine unterthanen auch mit gefahr ihres lebens zu ausserordentlichen diensten zwingen, ingleichen ihre guͤther ungehindert veraͤussern ... kan, welches man in so weit ein noth-recht oder eine nothhülffe nennet
    1738 Hayme 752
  • es ist oftmals der fall, daß ein gebrochener deich schleunig wiederum ... hergestellt werden muß ... deßhalb pflegt die landesregierung, auf den antrag der oberdeichaufsicht, mehrere dorfschaften zum bau des deichs aufzufordern und eine sogenannte nothhuͤlfe zu verfuͤgen
    1801 Hagemann,PractErört. III 1
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