Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): notieren

notieren

, v.

aufzeichnen, vermerken
  • ende om van desen ii manieren van exceptien van prescriptien int speciael nairder verstant te grijpen, soe zuldij noteeren ende overmercken tgeene des hier navolgt
    1496 CoutBrab. II 2 S. 77
  • welche parthy ... ichts ... zu notiren vnd jnzuschryben begert, ... der sol sein jnschryb gelt darumb geben
    FrankfRef. 1509 fol. 49r
  • sollen dieselben [güetter] ... auf des verkhauffers lechenbrief bey der lechensregistratur ... notiert und verzaichnet werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) VI 17 § 5
  • ein canzleyverwalter soll ... an kein ort old end schreiben dann allein mit vorwüssen eines hn. prälaten oder dero gnaden anwalter, darzuo alles das so ratweis vnd in geheimb gehandlet wird, oder sonst brief, gschriften, botschaften oder andres, so in heimlikeit verbleiben vnd zuo verschweigen sich gebürt, sein leben lang niemand öffnen, ... auch wo er verneme ... von einem oder mehr, das einem prälaten vnd gotshaus zuowider vnd zuo nachteil reichen möchte, solliches ihro gnaden alwegen beyzeiten getreülich vnd in geheimb ... oder offentlich anzeigen ... item alles einnemen vnd ausgeben in den rechnungsbüocheren vnd alles anders das gotshaus belangend ... soll er ordentlich jedes in sein gebürendes ort fleissig aufzeichnen, nützig daran versaumen noch vergessen ... alle des gotshaus gewarsaminen, büecher, brief, register, rödel vnd anders, so ihm vertraut, soll er wol versorgen vnd davon nützig veraberwandeln ... zue den zeiten ..., so er an frömbde ort ausgesant ... wurd, soll er allen den befelch, so jhme geschriftlicht, muntlich oder sonst aufgegeben wird, getrüwlich vnd zum fleissigisten ausrichten, auch was jhme derenhalben in denselben sachen befohlen oder ... begegnet, in ein memorial oder denkbüochli ... aufzeichnen, ... damit er iederzeit die ratschläg, vnd was ein herr jhme zuo behalten u. notieren befilcht, verfassen könne. so er mit einem hn. prälaten über feld zue reiten verordnet wird, soll er sich ... beflissen, auf ih. gn. zu warten ...
    17. Jh. (oder früher) Muri/Argovia 2 (1861) 72
  • wenn eine loͤschung erfolgt, muͤssen die ... documente zur verhuͤtung des mißbrauchs so wohl am eingange als am schluß durchschnitten werden, und zugleich ist die ... loͤschung darauf zu notiren 
    1778 NCCPruss. VI 1384
  • das notiren dem wechsel allemal seine kraft erhaͤlt
    1800 Bewer,Rechtsfälle V 198
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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