Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notifikation
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notieren
Notifikation
, f.
Bekanntmachung
- wird maͤnniglichen, die vor ...cantzeley-gerichten ... zu thun ... haben, auch auf solches ... abgeladen werden, ... kund gethan, daß sie in ... verordneten jaͤhrlichen juridicis ... ohne weitere notification bey unserm canzeley-gerichte ... zu erscheinen schuldig ... seyn sollen1696 CCHolsat. I 41Faksimile - in Google Books
- ein canzleischreiben ... ist ein feyerliches schreiben, welches eine souveraine macht mit voͤlligem ceremoniel eines regenten an andere ergehen laͤßt. mit uebergehung der bey dieser art von schreiben zu beobachtenden formalien bemerken wir hier nur, daß 1) der herr, welcher ein solches schreiben erlaͤßt, ein souverain oder wenigstens ein halber souverain ist; 2) an hoͤhere personen solche schreiben nicht erlassen werden und es als ein zeichen einer besondern distinction anzusehen ist, wenn hoͤhere und niedere dergleichen schreiben erlassen; 3) der inhalt wirkliche staatsangelegenheiten sowohl als auch bloße ceremonialsachen, z.b. notificationen und gratulationen, betreffen kann1800 RepRecht V 142Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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