Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notorietät

Notorietät

, f.

Offenkundigkeit
  • zweene raths persohnen sollen zu gerichts herren verordnet werden, dieselbigen sollen die uneinigen partheyen hoͤren, die sachen, so auf willkuͤhr, unwiedersprechlichen handschrifften, und dergleichen notorietaͤten beruhen, in der guͤte zu vergleichen, oder durch einen befehl zu entscheiden macht haben
    1599 LauenburgStR. I 7
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