Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): notorisch

notorisch

, adj.

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bekannt, offenkundig
vgl. kundbar
  • daß jemand ... auf scheinbahrer und notorischer that in malefitz-sachen ... befunden
    1570 Schlüter,WestfProvR. I 158
  • zum fall auch etliche derer, so zum einlager sich verschrieben, des notorischen unvermoͤgens waͤren, daß sie, wegen zu besorgender nichtzahlung der ... zehrung, keinen wirth, der sie in seine behausung einnehmen wolle, antreffen
    1604 SystSammlSchleswH. II 1 S. 231
  • wan ... sachen ... entweder gestanden, bekäntlich oder also notorisch seyn, daß sie durch keine tergiversation abgewendet oder gelaugnet werden können
    1627 CJBohem. V 2 S. 217
  • offenbahre notorische ketzer ... seynd ... des landes ... zu verweisen
    1751 CJBavCrim. I 7 § 5
  • die folgen einer notorischen missheirath
    1804 Gönner,StaatsR. 78
unter Ausschluss der Schreibform(en):