Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nottaufen

nottaufen

, v.

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eine Nottaufe vornehmen
  • es sollen sich die weiber des notteufens nicht leichtlich annhemen ... sonder wo es die hohe, unvermeidliche not fordert, da sollen sie solchs ... thun
    1542 Calenberg-Göttingen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 799
  • zum sechsten nothtaufen ja die altfrauen kein kind, es sei denn ganz und gar zur welt geboren
    1568 Preußen/Sehling,EvKO. IV 92
  • es sollen aber die weiber ... ausserhalb der höchsten not des kindes schwacheit, nicht nottaufen 
    1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 427
unter Ausschluss der Schreibform(en):