Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): notwendig

notwendig

, adj., adv.

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I erforderlich, vorschriftsmäßig, gesetzlich vorgeschrieben, nötig (II), insb. als Übs. von necessarius 
  • [daß] notwendiger punct vnd articul halben, nicht genugsame verwarung geschehen
    1555 Sachsse,MecklUrk. 230
  • dieweil die steinsetzung zu vnderscheydung der feldtguͤter gantz notwendig ..., so ordnen ... wir, ... dz dieselbig durch niemand anders, dann die darzu verordente vnd geschworne landschiedere oder feldgeschworne geschehen
    1571 SolmsLR. 104
  • haben zwo kossathen, unangesehen sie auch zu allen nodtwendigen und ungesatzten ernddiensten in und allewege auf erforderung vorbunden, auf keinen abscheidt sich einlassen wollen
    1600 BrandenbSchSt. II 305
  • die kirchenräth nemen ein die geföll und kircheneinkommen und verrichten die notwendige paufelligkaiten ... [sie] werden mit meinen als erbgrundherrn willen ... erküst und confirmirt, seind aber dennen geistlichen mit ainiger iurisdiction nichts unterworfen
    1623 OÖsterr./ÖW. XIV 70
  • nohtwendig muͤssen gewuͤsse persohnen von genauer relation wegen durch den testatoren zu seinen erben vernambset ... werden
    1709 Mutach 60
  • findet man 2 eyde, den einen welchen das recht und dessen handhaber, der richter oder voigt, in seiner urtheil der partie zufindet, juramentum necessarium oder nothwendiger eyd genannt, welchen der eine theil muß schwehren oder bezahlen, darum er beklaget war
    1717 Blüting,Gl. III 52
  • die ankündigung des krieges durch herolde, manifeste oder andere gebräuche ist nach dem völkerrecht nicht schlechterdings notwendig 
    1757 RechtVerfMariaTher. 336
  • gleichwie ... die ober-appellations-gerichts-ordnung, wenn derjenige, welchem der eid deferiret worden, ehe er solchen acceptiret, verstorben, dessen erben, wenn der deferent ihnen nicht solchen aufs neue auftrüge, dazu nicht verstatten, also haben auch überhaupt in solchem falle, wenn nicht etwan zu einem nothwendigen eide zu schreiten, die gerichte abzuwarten, ob der deferent aufs neue denen erben den eid deferiren wolle
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 56 § 17
  • die positiven geseze sind weder vollstaͤndig ... noch unabweichlich, noch nothwendig 
    1785 Fischer,KamPolR. II 171
  • dass man ad causas pias durch lezten willen nicht mehr als den vierten theil der erbschaft vermachen könne, wann keine nothwendigen erben vorhanden
    1785 Tessin/ZSchweizR.2 27 (1908) 269
  • ein gerichtlicher nothwendiger verkauf kann wegen begangener verabsäumung wesentlicher in den gesetzen vorgeschriebener förmlichkeiten wiederrufen werden
    1794 PreußALR. I 11 § 347
  • die eintheilung des eydes in den freywilligen (voluntarium) und nothwendigen (necessarium)
    1801 RepRecht VII 135
  • wird dasselbe [pfandrecht] in das freywillige (voluntarium) und nothwendige (necessarium) eingetheilt. jenes begreift sowohl ... das testamentarische ... als ... vertragsmaͤßige ... pfandrecht in sich; dieses hingegen ... das stillschweigende oder gesetzliche ... und ... praͤtorische
    1803 RepRecht XI 230
  • der agnatische consens ... ist bei nothwendigen veräusserungen oder belastungen entbehrlich
    1804 Gönner,StaatsR. 367
  • einem notherben, der von seinem pflichttheile selbst gesetzmaͤßig ausgeschlossen wird, muß doch immer der nothwendige unterhalt ausgemessen werden
    1811 ÖstABGB. § 795
II aus Notwehr (I) 
  • der nothwendige todschlag, der da geschicht, dardurch sein leib und leben zuerretten
    1709 Mutach 155
III dringlich
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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