Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notwerk
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, n.
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zu
1Not (IV)
I
Frondienst
II
Mühle für den Eigenbedarf
- daher derselbe allenfalls seine schmiedknecht, koehler, holzhauer und tagloehner auff solchem nothwerck nicht wurde mahlen lassen doerffen, sondern desselben nur vor sich, sein weib, kinder und gesind zur notdurfft seines hauses wuirde gebrauchen koennenvor 1720 Scherz-Oberlin 1137Faksimile - in Google Books
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