Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notzerrer

Notzerrer

, m.

wie Notzoger 
  • [handhafft:] auff einen nötzoger [aL.: notzerer] schol man binden ein frauwenkleit, das blutig flecken habe; das schullen die scheppfen beschauwen vnd auch sagen, das sie ein hanthaft auff im gesehen haben, das man dem clager billich richte
    Ende 14. Jh. BambStR.(Parigger) § 233
unter Ausschluss der Schreibform(en):