Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notzucht

Notzucht

, f., selten auch m. u. n.

gewaltsames Erzwingen einer sexuellen Handlung bzw. der Duldung dieser Handlung, bes. Vergewaltigung; zu den einzelnen Umständen des Tatherganges, zu den Tatbestandsmerkmalen und der Beweislast sowie dem vorgesehenen Strafmaß vgl. auch die Belege bei den angegebenen Synonymen; zum rechtssprichwörtl. Gebrauch: Schmidt-Wiegand,DtRsprw. 255
Sachhinweis: G. Wahl, Zur Gesch. des Wortes Notzucht/ZWortf. 9 (1907) 7f.; HRG.1 III 1101f.
  • nen vrowe ne mach nottucht oppe iemanne sweren. se ne moges volkomen mit den schreimannen
    1227 BrschwStR. § 65
  • noitocht ... muge wy ... richten na gemeinen stede rechte
    1283 Wipperfürth/Keutgen,Urk. 155
  • so mughen sie nymandes ghetzuc sin noch nymandes vorsprache noch dicheyn ding ghetu, damite sie iemande schaden mughen an libe, an gute oder an eren, ane umme notucht, des moghen sie getzuc sin
    1336 GöttingenUB. I 125
  • von notczoge ... ouch habt jr uns gefraget an euwern briefen, ab ein man wirt beclaget umb notczucht, und der entweichet und umb die sache wirt vorfestent, ab sein gut czugehore adir gebore sienen nehesten erbeling ader sienen herren
    1338 Stobbe,Beitr. 94
  • wirt eyn man beschuldiget ... vmme notczucht in schlechter clage do vor trete her mit seinis selbes hand
    1386 GlogauRb. 70
  • straff der notzucht ... so yemant einer vnverleymbten eefrawen, witwe oder junckfrawen mit gewalt vnd wider jren willen jr ... ere neme, derselbig vbeltetter ... sol ... mit dem schwert vom leben zum tode gericht werden
    1507 BambHGO. Art. 144
  • straff der notzucht ... so jemandt einer vnverleumbten ehefrawen, witwen oder jungfrawen mit gewallt vnnd wider jren willen jre junckfraulich oder fräwlich eer neme, derselbig vbellthatter hat das lebenn verwurckt vnnd soll vff beclagung der benottigten ... mit dem schwert ... gericht werden
    1532 CCC. Art. 119
  • notzucht, mord ... und andere ... malefizische und peinliche händel
    1561 Schwarzwald/GrW. V 235
  • die gewaltsame nothzucht, so einer an ... weibs-personen begehet, wird, vermoͤge gemeiner und land-uͤblichen saͤchsischen rechten, mit dem schwerdt gestrafft
    1572 CAug. I 125
  • do aber einer ohne nothzucht oder zugethane gewalt, ein solch kind fleischlich erkannt, derselbe soll mit staupenschlaͤgen unsers landes ewig verwiesen werden
    1572 CAug. I 125
  • von nothzwingung, nothzucht. waͤre jemand so gottlos ... eine ... jungfrau oder auch eine beruͤchtigte unehrliche person mit gewalt zu fleischlichen werken zu dringen, ob er gleich das werk mit ihr von jugend oder andern sachen wegen nicht ... vollbringen koͤnnte, er soll nichts desto weniger den kopf verwirkt haben
    1577/83 LünebRef. 784
  • von nohtzucht [...]
    1586 LübStR. IV 7 § 1
  • das attentat der nothzucht soll mit dem halseisen, ruthen-aushauen, landes-verweisung oder verbannung in das burgerrecht bestraft werden
    1586 WirtRealIndex III 275
  • von nothzucht und entfuͤhrung frauen und jungfrauen
    1650 EstRitterLR. 432
  • wer eine ehrliche jungfrau, wittib oder auch ein ehe-weib mit gewalt und wider ihren willen schaͤndete, der begehet eine noth zucht, welche mit dem schwerdt gestraffet wird
    1707 SudetenHGO. Art. 19 § 22
  • jenige ehrvergessene personen ... die ... gewaltsames nothzucht ... zu begehen kein scheuens tragen
    1717 BaselRQ. I 2 S. 727
  • milderende umstaͤnde hingegen sind ... wenn der thaͤter zwar bekennete, daß der die nothzucht wirklich vollzogen, und die genoͤthigte um ihre ehre gebracht, sie aber solches verneinte
    1769 CCTher. 76 § 8
  • von der noth-zucht finden wir in denen göttlichen gesetzen, außer wenn dieselbe an einer verlobten braut verübet worden, nichts verordnet ... es kann jedoch für eine noth-zucht nicht gerüget werden, was in einer stadt geschehen ist
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 123 § 13
  • obwohl man nach dem gerichtsgebrauch zur vollendung der nothzucht, und, um auf die todesstrafe erkennen zu koͤnnen, die einlassung des saamens und das deshalb uͤbereinstimmende bekenntniß zu erfordern pfleget ... so wollen jedoch angesehene rechtslehrer, daß die nothzucht unter allen umstaͤnden als vollbracht angesehen werden muͤsse, wenn nur bloß die gewaltsamer weise geschehene einlassung des gliedes erwiesen werden kann
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 940
  • ist ein beyschlaf durch nothzucht in gesetzlichem verstande bewerkstelliget worden: so muß der verführer der geschwächten alles das leisten, wozu er in dem falle einer unter dem versprechen der ehe erfolgten schwängerung verpflichtet seyn würde
    1794 PreußALR. II 1 § 1127
  • nothzucht ... ist erzwungener beyschlaf ausser der ehe. es stehen daher unter diesem begriffe der erzwungene gemeine beyschlaf ... der erzwungene ehebruch ... die erzwungene blutschande
    1798 Grolman,KrimRWiss. 229
  • die p.g.o. redet nur von der nothzucht einer mannsperson gegen eine ehrbare frau, oder maͤdchen. gesetzt daher auch, daß sich der fall umgekehrt denken liesse, so wuͤrde dennoch die strafe schwerer gewaltthaͤtigkeiten uͤberhaupt erkannt werden muͤssen
    1798 Grolman,KrimRWiss. 232
  • unzucht an noch nicht mannbaren personen ist ebenfalls der nothzucht nicht gleich zu achten, sie wuͤrde aber als unnatuͤrliche unzucht zu betrachten ... seyn
    1803 RepRecht XI 130
  • viele aerzte behaupten, es lasse sich gar keine eigentliche, oder wirklich vollbrachte nothzucht denken, weil das frauenzimmer, aller angewandten aͤußern gewalt ungeachtet, sehr leicht durch eine kleine bewegung mit dem hintern die einlassung des maͤnnlichen gliedes vermeiden koͤnnte
    1803 RepRecht XI 131
  • wenn also derjenige, welcher die nothzucht veruͤbt hatte, noch unter zwanzig jahren seyn sollte, so pflegt man selbst auf den fall, da die schandthat mit einem noch nicht mannbaren maͤdchen begangen worden, den verbrecher nur mit ruthen im gefaͤngniß zu zuͤchtigen
    1803 RepRecht XI 136
  • verbrechen, um welche die verabredete auslieferung statt finden soll, sind: hochverrath ... mord ... nothzucht 
    1808/09 HdbSchweizStaatsR. 204
  • so ein wissentlicher notzucht ... geschehe
    oJ. Franken/GrW. VI 95
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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