Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Novalzehnt
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Novale
Novalzehnt
, m.
Zehntabgabe vom Novale
vgl.
Landgarbe (I),
Landesrecht (IV 2),
Neubruch (II),
Neubruchzehnte,
Neugereute (II),
Neugereutzehnte
Sachhinweis: HRG.1 III 952ff.
- 1576 Scheu,Mühlhausen 54
- novelzehendt. wo in dießem flecken ungebaute güeter, alß hecken, busch und dergleichen wünste felder, so züvormalen nie kein frucht getragen, zum fruchtbaw gebracht werden, gebürt der zehenden churfürstlicher Pfaltz allein1613 SchriesheimW. 187
- die noualzehenden von newgebaweten, rumb gerissenen, außgereutten guͤtern vnd rodlendern, wem sie zustaͤndig, dem vniuersal zehend herren, oder dem pfarrherrn1624 Wehner,Obs. 525Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wann sich ein novalzehent ereignet, so wird solcher von gnädigster herrschaft allein eingezogen und verliehen1678 KirchheimW. 70
- dem koͤnigl. interesse wegen des ... deroselben allein zustehenden noval-zehenten nicht wenig abbruch geschehen1711 HalberstProvR. 114Faksimile - in Google Books
- es wird ... heuntiges tages ... der noval- oder neubruch-zehenden ... von denen landes-herren, vermoͤg der hohen landes-obrigkeit, vindicirt1733 Beck,Forstg. 134Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dass ... herr pastor den novale zehend rund und umb den Eicherbusch auf ungefehr 40 morgen lands ziehe1762 LuxembW.(Majerus) III 281
- ob dem pfarrer oder dem bischoffen heut zu tage in Deutschland der novalzehend zustaͤndig sey, ist aber sehr streitig1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 167Faksimile - in Google Books
- bey den streitigkeiten uͤber noval-zehenten haͤngt die entscheidung sehr oft von der hauptfrage ab: was ist eine terra novalis - neubruch - neuland - neugereuth?1799 Runde,Beitr. I 423Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- sollte in hinsicht des neubruch- oder novalzehnten, welche die pfarrer in hiesigen landen zu beziehen das uralte recht haben, ein streit entstehen, so ist solcher bei dem weltlichen richter ein- und auszuführen1803 ArchKathKR. 38 (1877) 467
- ein solcher neubruchszehnte kann ... [weder] fuͤr ein regal, als fuͤr ein ... eigenthum der geistlichkeit angesehen werden, vielmehr ist jeder, dem die befugniß zustehet, die cultur eines unbebauten landes zu gestatten, ... berechtiget, ... einen novalzehnten sich versprechen zu lassen1803 RepRecht XI 70