Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nüchterweise

nüchterweise

, adv.

wie nüchtern (III) 
  • ob nicht N. mit N. unkeusche werck veruͤbt? ... ob die suͤnd nuͤchter- oder voller weiß vollbracht worden?
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 74 § 5
  • wer seinen nechsten ... in hurerei und unzucht bezeuget voller oder nichter weiß und kan solches nicht darthuen, der soll ... dem verlezten sein ehr restituiren
    Ende 17. Jh. Westungarn/ÖW. VII 1013