Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nullität
Artikel davor:
(Nügde)
Nüge
(nügen)
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(Nughaftigkeit)
nüglich
(nugsam)
(Nugsamheit)
nüjen
null
Nullität
, f.
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Nichtigkeit (I u. II), etwas rechtlich Ungültiges, insb. im Zusammenhang mit der Nullitätsklage oder der Einrede der Nullität
- [Appellation] mit vorbehaltung der nullitet, vnd was nach ordnung der recht vnd nach dem bruch der lannd, einem jeden beschwerten vnd appelierer verhengt vnd zuegelassen wuͤrt, begeren och heruff an uͤch notarien, vnd herforderen uͤch, als einen offen notarien vnns uͤber diß vnnser appellation eins oder me offen instrument, so vil wir deren nottuͤrfftig werden, zuemachen vnd zuegeben1488 Reyscher,Stat. 46Faksimile (ca. 212 KB)
- dat dese exceeptie [!] van nulliteyten niet en belet die execucie, als die verweerdere, die hem dairmede behelpen wille tegen die execucie, metter iiide sentencien nedergelegen ende gesuccumbeert is geweest in der saken, die gegaen is in gewijsder dinc1496 CoutBrab. II 2 S. 259
- wurden durch sich selbst vnd ain ersame nachperschaft erwisen, das ihre vordrung nit grundts hett, sunder ain nullitet was1501 Indersdorf II 222Faksimile (ca. 382 KB)
- so aber der mannen vrtheil oder erkantnuß der einen partheyen zů verlust dienen, das sollichs fuͤr ein nullitet vnd nichtigkeit angezogen werden moͤcht1511/12 Frey,Pract. 519Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1521 Weigand-Hirt II 318
- wa jemandt an vnserm camergericht der nullitet oder nichtigkait voriger rechtuertigung fürzůwenden gedaͤcht1546 Perneder,Proz. 87rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- wo jemants an unserem cammergericht solche nullitet oder nichtigkeyt ... gesprochner urtheil fürzuwenden gedecht, daß er solchs sampt der klag auf die iniquitet, beschwerde und ungerechtigkeit derselben urtheil ... eynzubringen schüldig sein soll1555 RKGO.(Laufs) III 34 § 1
- [ein Traktat über Prozesse sei] dem gemeenen mann ... nuͤtzlich und noͤdig tho lesen, nullitæt und nichtigkeit schaden und unnoͤdige unkosten tho vermiedenum 1594 Blasius Ekenberger/Ekenberger,TraktProz. 612Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
- erklärung, daß nämlich die vertragsnotl ein nullität und unkräftig sei1619 Grüll,Bauer 220
- ein nvllitet oder nichtigkeit deß proceß, oder vrthelBadLR. 1622 II 32, 1
- von nullitaͤt der urtheilen1639 BrschwLO. II 472Faksimile - in Google Books
- bey denjenigen nullitaͤten aber, welche insanabilem defectum aus der person des richters, oder der partey, oder aus den substantialibus des processus nach sich fuͤhren, verbleibt es bey der disposition der gemeinen rechten1654 JRA. 662
- wollen wir ... solcher geklagten nullitäten halber von des qverulanten gravaminibus dem gegentheile ... copiam erkennen1669 GesSammlMecklSchwerin I 89Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sollen obbemeldte urtheil entweders bestaͤtiget oder verbessert, oder da nullitaͤten mit unterlieffen, gaͤntzlich aufgeschoben werden1684 TheatrPacis I 101Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann aber die nullitaͤt nicht principaliter, sondern nur incidenter und accessorie mit der appellation angebracht worden, so cessiret die nullitaͤt- klage1705 KlugeBeamte I2 305Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey churfuͤrstlichen aemtern, welche mit ober- und unter-beamten versehen seynd, soll in peinlichen sachen weder mit dem constituto noch der zeugen-vernehmung, viso reperto, tortur, confrontation und dergleichen, bey vermeidung der nullitaͤt, keiner ohne dem andern verfahren1751 CJBavCrim. II 1 § 2Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nullitaͤten hat der richter wie uͤberhaupt, also auch in beweisfuͤhrungen, zu verhuͤten1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1254Faksimile - in Google Books
- nullitaͤts-klage ist ein anbringen der parthey bey dem richter, womit gesuchet wird, die bey dem proceß oder abschied vorkommende nullitaͤt abzustellen1760 Hellfeld III 2192Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die nullitaͤt ist ein fehler, welcher eine gerichtliche handlung unkraͤftig machet und welche auch wider ein urthel statt findet. man theilet sie in die heilbare (sanabilem) und unheilbare (insanabilem) ein1762 Wiesand 784Faksimile - in Google Books
- klage wegen verzögerter justiz oder offenbarer nullitätum 1795 StaatsRHeilRömR. 55