Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nunz

Nunz

, m.

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wie 1Küster (I) 
  • wanne ein mansperschoin in der pfahren abstirbtt, davon scheint dem pastor ... zwein seister korn ... und komptt davon einem costur oder nuntze die dritte theill
    1588 LuxembW.(Majerus) II 312
  • soll der nontz ... ein fouder holß machen ... welcheß der pastor bekommen soll
    1588 LuxembW.(Majerus) II 139
  • sollen ... der nuntz undt schulmeister ... durch eines pastors, der sehner wie der gericht undt bürgerschafft dhoselbsten stimb erwöhlt und welcher die meiste theil stimmen haben wird, damit versehen werden
    1664 LuxembW.(Majerus) II 580
unter Ausschluss der Schreibform(en):