Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nutzbar

nutzbar

, adj.

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Nutzen tragend, bringend; zur Nutzung bestimmt, vorhanden; nützlich (I), vorteilhaft; in der im 18. Jh. auftretenden Vbdg. nutzbare Vormundschaft übersetzt nutzbar lat. fructuarius, das in der Literatur anstelle des griech. aneclogistus (tutor aneclogistus: Dig. 26, 7, 5, 7) in der Bez. für nicht-rechenschaftspflichtige Vormundschaft getreten ist; die häufig wiederkehrende Verbindung mit Eigentum entspricht dem lat. dominium utile, das das Nutzungseigentum im Unterschied zum Obereigentum bezeichnet; auch zur Bez. der Rechtsstellung der Person
  • dc er uͥnser leman si, die wil er dem gůte nuzber ist unt es in eren habet
    1303 ZürichUB. VII 326
  • sollen verstanden werden die nuczperen tag: ausgenommen die tag, dar an man pilleich nit rechtunnt, vnd an den der richter ... nicht kumpt
    1338/47 Tomaschek,Trient 177
  • dz wir ... hand ... verkofft ... vnser hölzer ... mit aller der rechtunge nutzberi fryheit eigenschafft so darzu gehört
    1342 Urkundio I 56
  • daz wir ... die stat mit allen nuͤtzzen ... versatzt haben umb die getrewen nuͤtzbern dienst, die si dem reyche untz her getan haben
    1347 MGConst. VIII 346
  • als si nach ir erkantnuß mit vrteild mich sasten in gewalt vnd in nutzber gewerd lüten vnd gütern so der vorgenant hern ... nach tode gelassen hatt
    1360 Uri/Geschfrd. der 5 Orte 1 (1844) 324
  • dat nutber holt alse eeckboeme, ... de wert dem herschope beholden
    Ende 15. Jh. CTradWestf. I 194
  • wan es die not erfordert, es sei an weg und stegen, [soll] ain ieder gmainsman er selbs erscheinen oder ainen nuzpern knecht schicken
    1589 Tirol/ÖW. V 71
  • wann ainem ... die fruchtnießung eines ... nuzbarn guets auf etlich jhar verschrieben wär und schuldner wolte solchen grunt vor endung deren jhar wider an sich lösen wäre glaubiger solicher ablösung stattzuthuen nit schuldig
    1599 NÖLREntw. II 16 § 13
  • welche sunsten aichen, baume oder hauftboichen und andere nutzbare baume und stäm scheren ... und dollen abhauwen ... mit funf rader mark bestraft werden sollen
    1624 SPantaleonUrb. 509
  • im fall auch unsere beamten ... wie auch andere, nutzbare stuͤcken von denen guͤtern gebrauchen
    1671 CAug. II 1509
  • nutzbares eigenthum, dominium utile
    1738 Hayme 755
  • hat der grund-herr in dem mallen keines vorzugs vor anderen sich zu vertroͤsten, sondern nach gemeinen sprich-wort: wer ehe komt, der mallet ehe, ist er gehalten die ordnung zu beobachten, es waͤre dann, daß er neben der ober-herrschaft auch das nutzbare eigenthum der muͤhle besitzete
    1752 Greneck 143
  • feuda oder lehen, worunter man solche güter oder sachen versteht, die in dem nutzbaren eigentum einer person sind unter der bedingung, dem oberherrn dafür treu zu sein und dienste zu leisten
    1757 RechtVerfMariaTher. 618
  • weder der lehnsherr noch der vasall hat in dem lehen das völlige eigentum, sondern dasselbe ist zwischen beiden dergestalt geteilt, daß jenem das obere oder grundeigentum, diesem aber das niedere oder nutzbare eigentum zusteht
    1757 RechtVerfMariaTher. 663
  • nutzbares eigenthum. wird dem obereigenthum entgegen gesetzet und bedeutet nur so viel als gewisse eigenthuͤmliche rechte uͤber die nutzung zu disponiren
    1762 Wiesand 786
  • von der nutzbaren vormundschaft bey meyer-gütern
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 44 [ebd.ö.]
  • hätte auch jemand ... zu wieder-aufbauung eines hauses oder zu nutzbaren verbesserungen geld hergeliehen, so daß der schuldner selbiges genutzet hat, findet bey den zinsen keine einschränkung statt
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 65 § 9
  • durch die verjaͤhrung wird entweder das nutzbare eigenthum (dominium utile), oder das obereigenthum (dominium directum) erworben
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 83
  • beym lehenwesen, bey erlauchten und adelichen personen, desgleichen bey den bauern zeigen sich noch viele spuren davon, und werden die nuzbare vormundschaft, tutela fructuaria, genennt
    1785 Fischer,KamPolR. I 213
  • daß die schocke immittelst von den fructibus naturalibus derer nutzbaren pertinenzien, durchgehends bey denen aͤmtern sowohl, als denen ritterguͤtern und staͤdten, pro rata auf vorhergehende rechtmaͤßige eintheilung abgetragen und in einnahme gebracht werden sollten
    1792 Schwarz,LausWB. I 248
  • eine sache, deren nutzbares eigenthum jemand unter der bedingung einer dem obereigenthümer zu erweisenden besondern treue, gegen den von diesem ihm zu leistenden schutz besitzt, wird ein lehn genannt
    1794 PreußALR. I 18 § 13
  • der obereigenthümer heißt lehnsherr, und der nutzbare eigenthümer vasall oder lehnsmann
    1794 PreußALR. I 18 § 14
  • ist ... der nutzbare eigenthümer alle ordentliche und außerordentliche lasten der sache, ohne beytritt des obereigenthümers zu tragen verpflichtet
    1794 PreußALR. I 18 § 11
  • allen solchen personen [Unmündigen] ist ... sobald sie ... einen rechtmäßigen anspruch auf das nutzbare eigenthum eines lehns erlangen ... ein besonderer lehnsvormund ... zu bestellen
    1795 AltenburgSamml. III 539
  • der retrakt der an todte hände veräusserten güter ist gar keiner verjährung unterworfen, sogar soll sich der retrakt gegen die consolidation des nutzbaren mit dem lehenherrlichen eigenthum erstrecken
    1804 Gönner,StaatsR. 408
  • so wird zwar dem leibeigenen ebenfalls seine freiheit wiedergegeben, sein verhaͤltniß gegen den grundherrn muß aber nach den gesetzen uͤber das nutzbare eigenthum gerichtet werden
    1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 124
  • investitur als uebertragung des nutzbaren eigenthums
    1810 Weber,Lehnr. III 111
  • die uebergabe des nutzbaren eigenthums, welche nach den gemeinen lehenrecten mittelst einer feyerlichen erklaͤrung coram paribus curiae und gewoͤhnlich durch die uebergabe eines symbols an den vasallen, als einer fahne, eines stabes, eines ringes ... geschah
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 127
  • das ober-eigentum, welches bisher bei erblehen dem lehnherrn zugestanden hat, soll als aufgehoben anzusehen, und mit dem nutzbaren eigentume vereinigt sein
    1817 Württemberg/Conze,QBauernbefr. 95
  • haben die verteidiger der lehnsherrn behauptet, daß auch bei diesen erblehen den lehnbauern nicht einmal ein so genanntes nutzbares oder getheiltes eigenthum, sondern lediglich nur ein dingliches recht zur nutznießung zustehe, indem diese erblehen keine eigentlichen lehen seyen
    1819 ProtBundesversamml. VIII 47
  • aus allen diesen, theils aus dem schutzrechte, theils der oberaufsicht des regenten fließenden, theils vorbehaltenen nutzbaren rechten, hat man einen gemeinschaftlichen begriff von regalien gemacht
    1824 Mittermaier,PrivR. 238
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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