Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nutzbar
nutzbar
, adj.
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Nutzen tragend, bringend; zur Nutzung bestimmt, vorhanden; nützlich (I), vorteilhaft; in der im 18. Jh. auftretenden Vbdg. nutzbare Vormundschaft übersetzt nutzbar lat. fructuarius, das in der Literatur anstelle des griech. aneclogistus (tutor aneclogistus: Dig. 26, 7, 5, 7) in der Bez. für nicht-rechenschaftspflichtige Vormundschaft getreten ist; die häufig wiederkehrende Verbindung mit Eigentum entspricht dem lat. dominium utile, das das Nutzungseigentum im Unterschied zum Obereigentum bezeichnet; auch zur Bez. der Rechtsstellung der Person
- dc er uͥnser leman si, die wil er dem gůte nuzber ist unt es in eren habet1303 ZürichUB. VII 326
- sollen verstanden werden die nuczperen tag: ausgenommen die tag, dar an man pilleich nit rechtunnt, vnd an den der richter ... nicht kumpt1338/47 Tomaschek,Trient 177Faksimile - in Google Books
- dz wir ... hand ... verkofft ... vnser hölzer ... mit aller der rechtunge nutzberi fryheit eigenschafft so darzu gehört1342 Urkundio I 56Faksimile (ca. 185 KB)
- daz wir ... die stat mit allen nuͤtzzen ... versatzt haben umb die getrewen nuͤtzbern dienst, die si dem reyche untz her getan haben1347 MGConst. VIII 346Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- als si nach ir erkantnuß mit vrteild mich sasten in gewalt vnd in nutzber gewerd lüten vnd gütern so der vorgenant hern ... nach tode gelassen hatt1360 Uri/Geschfrd. der 5 Orte 1 (1844) 324Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- dat nutber holt alse eeckboeme, ... de wert dem herschope beholdenEnde 15. Jh. CTradWestf. I 194Faksimile - digitalisiert im Rahmen von HathiTrust
- wan es die not erfordert, es sei an weg und stegen, [soll] ain ieder gmainsman er selbs erscheinen oder ainen nuzpern knecht schicken1589 Tirol/ÖW. V 71Faksimile (ca. 44 KB)
- wann ainem ... die fruchtnießung eines ... nuzbarn guets auf etlich jhar verschrieben wär und schuldner wolte solchen grunt vor endung deren jhar wider an sich lösen wäre glaubiger solicher ablösung stattzuthuen nit schuldig1599 NÖLREntw. II 16 § 13
- welche sunsten aichen, baume oder hauftboichen und andere nutzbare baume und stäm scheren ... und dollen abhauwen ... mit funf rader mark bestraft werden sollen1624 SPantaleonUrb. 509Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- im fall auch unsere beamten ... wie auch andere, nutzbare stuͤcken von denen guͤtern gebrauchen1671 CAug. II 1509Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nutzbares eigenthum, dominium utile1738 Hayme 755Faksimile - in Google Books
- hat der grund-herr in dem mallen keines vorzugs vor anderen sich zu vertroͤsten, sondern nach gemeinen sprich-wort: wer ehe komt, der mallet ehe, ist er gehalten die ordnung zu beobachten, es waͤre dann, daß er neben der ober-herrschaft auch das nutzbare eigenthum der muͤhle besitzete1752 Greneck 143Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- feuda oder lehen, worunter man solche güter oder sachen versteht, die in dem nutzbaren eigentum einer person sind unter der bedingung, dem oberherrn dafür treu zu sein und dienste zu leisten1757 RechtVerfMariaTher. 618
- weder der lehnsherr noch der vasall hat in dem lehen das völlige eigentum, sondern dasselbe ist zwischen beiden dergestalt geteilt, daß jenem das obere oder grundeigentum, diesem aber das niedere oder nutzbare eigentum zusteht1757 RechtVerfMariaTher. 663
- nutzbares eigenthum. wird dem obereigenthum entgegen gesetzet und bedeutet nur so viel als gewisse eigenthuͤmliche rechte uͤber die nutzung zu disponiren1762 Wiesand 786Faksimile - in Google Books
- von der nutzbaren vormundschaft bey meyer-güternum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 44 [ebd.ö.]
- hätte auch jemand ... zu wieder-aufbauung eines hauses oder zu nutzbaren verbesserungen geld hergeliehen, so daß der schuldner selbiges genutzet hat, findet bey den zinsen keine einschränkung stattum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 65 § 9
- durch die verjaͤhrung wird entweder das nutzbare eigenthum (dominium utile), oder das obereigenthum (dominium directum) erworben1780 Gabcke,DorfBauernR. 83Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- beym lehenwesen, bey erlauchten und adelichen personen, desgleichen bey den bauern zeigen sich noch viele spuren davon, und werden die nuzbare vormundschaft, tutela fructuaria, genennt1785 Fischer,KamPolR. I 213Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die schocke immittelst von den fructibus naturalibus derer nutzbaren pertinenzien, durchgehends bey denen aͤmtern sowohl, als denen ritterguͤtern und staͤdten, pro rata auf vorhergehende rechtmaͤßige eintheilung abgetragen und in einnahme gebracht werden sollten1792 Schwarz,LausWB. I 248Faksimile (ca. 110 KB)
- eine sache, deren nutzbares eigenthum jemand unter der bedingung einer dem obereigenthümer zu erweisenden besondern treue, gegen den von diesem ihm zu leistenden schutz besitzt, wird ein lehn genannt1794 PreußALR. I 18 § 13
- der obereigenthümer heißt lehnsherr, und der nutzbare eigenthümer vasall oder lehnsmann1794 PreußALR. I 18 § 14
- ist ... der nutzbare eigenthümer alle ordentliche und außerordentliche lasten der sache, ohne beytritt des obereigenthümers zu tragen verpflichtet1794 PreußALR. I 18 § 11
- allen solchen personen [Unmündigen] ist ... sobald sie ... einen rechtmäßigen anspruch auf das nutzbare eigenthum eines lehns erlangen ... ein besonderer lehnsvormund ... zu bestellen1795 AltenburgSamml. III 539
- der retrakt der an todte hände veräusserten güter ist gar keiner verjährung unterworfen, sogar soll sich der retrakt gegen die consolidation des nutzbaren mit dem lehenherrlichen eigenthum erstrecken1804 Gönner,StaatsR. 408Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so wird zwar dem leibeigenen ebenfalls seine freiheit wiedergegeben, sein verhaͤltniß gegen den grundherrn muß aber nach den gesetzen uͤber das nutzbare eigenthum gerichtet werden1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 124Faksimile - in Google Books
- investitur als uebertragung des nutzbaren eigenthums1810 Weber,Lehnr. III 111Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die uebergabe des nutzbaren eigenthums, welche nach den gemeinen lehenrecten mittelst einer feyerlichen erklaͤrung coram paribus curiae und gewoͤhnlich durch die uebergabe eines symbols an den vasallen, als einer fahne, eines stabes, eines ringes ... geschah1811 Heinke,NÖLehenR. I 127Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- das ober-eigentum, welches bisher bei erblehen dem lehnherrn zugestanden hat, soll als aufgehoben anzusehen, und mit dem nutzbaren eigentume vereinigt sein1817 Württemberg/Conze,QBauernbefr. 95
- haben die verteidiger der lehnsherrn behauptet, daß auch bei diesen erblehen den lehnbauern nicht einmal ein so genanntes nutzbares oder getheiltes eigenthum, sondern lediglich nur ein dingliches recht zur nutznießung zustehe, indem diese erblehen keine eigentlichen lehen seyen1819 ProtBundesversamml. VIII 47
- aus allen diesen, theils aus dem schutzrechte, theils der oberaufsicht des regenten fließenden, theils vorbehaltenen nutzbaren rechten, hat man einen gemeinschaftlichen begriff von regalien gemacht1824 Mittermaier,PrivR. 238Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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