Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutzbrauch

Nutzbrauch

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
wie Nießbrauch 
  • dem nüttebruke, usufructuario
    vor 1531 RügenLR. Kap. 90 § 24
  • nach absterben des letztlebenden ehegemahels sollen alsdan dieselben guter des erstverstorbnen ehegemahels, sovil deren zum usufruct und nutzbrauch bei dem letztlebenden plieben, den kindern erster ehe zufallen, also das der nutzbrauch dem eigenthumb, so die kinder vormals ererbt gehabt, zufalle
    1549 Bönnigheim 124
  • von [gesetzlichen] pfandschafften ... deß vatters guͤter gegen seine kindern von wegen deren guͤter, so denselben zustendig, vnd er in seinem nutzbrauch vnd verwaltung hat
    FrankfRef. 1578 II 19 § 6
  • unter der veraͤusserung seynd hierinfalls 7 alle handlungen verstanden, wodurch dem pupillen entweder das eigenthum selbst, oder andere bey der sach habende gerechtsame zum theil oder gaͤnzlich entzogen oder geschmaͤlert wird, z.e. durch verpfaͤndung des guts, beschwerung mit grund-dienstbarkeiten, oder einraumung des nutzbrauchs, und dergleichen
    1756 CMax. I 7 § 13
unter Ausschluss der Schreibform(en):