Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutzbrauch
Nutzbrauch
, m.
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wie Nießbrauch
- dem nüttebruke, usufructuariovor 1531 RügenLR. Kap. 90 § 24
- nach absterben des letztlebenden ehegemahels sollen alsdan dieselben guter des erstverstorbnen ehegemahels, sovil deren zum usufruct und nutzbrauch bei dem letztlebenden plieben, den kindern erster ehe zufallen, also das der nutzbrauch dem eigenthumb, so die kinder vormals ererbt gehabt, zufalle1549 Bönnigheim 124Faksimile (ca. 71 KB)
- von [gesetzlichen] pfandschafften ... deß vatters guͤter gegen seine kindern von wegen deren guͤter, so denselben zustendig, vnd er in seinem nutzbrauch vnd verwaltung hatFrankfRef. 1578 II 19 § 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- unter der veraͤusserung seynd hierinfalls 7mò alle handlungen verstanden, wodurch dem pupillen entweder das eigenthum selbst, oder andere bey der sach habende gerechtsame zum theil oder gaͤnzlich entzogen oder geschmaͤlert wird, z.e. durch verpfaͤndung des guts, beschwerung mit grund-dienstbarkeiten, oder einraumung des nutzbrauchs, und dergleichen1756 CMax. I 7 § 13Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Artikel danach:
(Nutzbrauchung)
Nutzbuch
nutzen
Nutzenrecht
Nutzgenießung
Nutzgewähr
(Nutzgut)
nutzhaft
(nutzhaftig)