Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutzenrecht
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, n.
Verwertungsrecht?
- ist erkent worden, es solle daß pfenden und verheißen gleiche recht haben und soll allzeit dasjenig vorzogen werden oder gelten, daß man zum ersten braucht, es sey dan verheißen oder pfendt worden, jedoch mit dem vorbehalt, daß der alt articul soll beobachtet werden und gelten, naͤmlich daß wo man boden und blumen zinß zu fordern, daß dan selbiger oder derjenig so zinß zu forderen und sein ansprach versicheret ist mit zedell und brieff alzeit vor anderen schulden die nit blumen zinß, so von zedlen oder brieffen herkommen waͤren, zu dem nutzen so die versicherte under pfandt geben zum ersten und forderist biß auf lichtmeß gelangen moͤgen, nach der lichtmeß aber soll alles gleich gelangen und auch zum nutzenrecht, doch mit dem verstandt, daß er erst, es waͤre dan der erst im pfenden oder im verheissen der erst seyn soll, und sollen die erlangende recht zum ersten gelt, so wohl vor als auch nach der lichtmeß gelangen1677 LBAppenzIR. Art. 167Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books
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Nutzgenießung
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(Nutzgut)
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(nutzhaftig)
Nutzheit
Nutzholz
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(Nützkeit)