Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutzgenießung

Nutzgenießung

, f.

wie Nutznießung 
  • ist ... beschlossen worden, das wer oder welcher mit ainer sonderbahren aignen feur- oder hertstatt firsechen, der selbe fir ain sölhaus [Haus eines Seldners] in steurn und andern beschwerden gewertig sein, der sich aber dessen verwaigern, in gemainen nutzgeniessungen fir ain zuekleben [Einwohner ohne Grund und Boden] gehalten werden solle
    1631 Tirol/ÖW. III 11
  • ist auch beschlossen worden, das, welcher sich der schuldigen nachbarlichen factionen thuet verweigeren, derselbig auch von aller nachbarlichen nutzgenüßung excludieret und ausgeschlossen sein solle
    1658 Tirol/ÖW. V 466
  • gleichwie also einem grund-holden nur das dominium utile oder die nutz-geniessung alleinig zustehet, nicht aber die proprietæt oder das eigenthum, welches directe dem grund-herrn verbleibet
    1752 Greneck 291
unter Ausschluss der Schreibform(en):