Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutzholz

Nutzholz

, n.

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mnd. nütteholt 
Holz, das über den für Bauen oder Heizen nötigen Bedarf hinaus für andere Zwecke geschlagen wird
  • arbeitet aber jemand jährlich einen schlag nutzholz, schichtet es auf und vermag es nicht zu vertreiben oder zu verkaufen, so hat er freiung jahr und tag
    1468 Schreiber,Bergbau 141
  • frygh vnd leger holth vnd nutte holth vth den frowenholte
    1527 CDBrandenb. I 21 S. 78
  • weme sie das nutz, fall und windholz zu erkennen. eingebr. das nutzholz komt m. gn. f. u. h. zu, das ander den armen leuten
    1605 Niedersachsen/GrW. III 287
  • damit aber ... unsern unterthanen die nothdurft an bau- brenn- rade- pflug- und wagen-, auch andern nutz-holze nicht ermangeln moͤge, soll unser amtmann auf G. ... die gebaͤude lassen in augenschein nehmen, ob dieselbigen nothwendig gebessert ... werden muͤssen
    1623 CStSlesv. I 653
  • das nutz- stamm- und malter-holtz, weil das grobe spengel wird soll iedes jahr ... wie theuer es gegeben werden soll, angeschlagen ... werden
    1642 CJVenatorio-Forest. III 201
  • brenn- und nutzholtz 
    1700 HistBeitrPreuß. II 98
  • bau- nutz- und brennholze 
    HannovAnz. 3 (1753) 85. Stück S. 3
  • bey den windbraken ist dahin zu sehen, ob darunter bau- oder nutz-holz befindlich sey. dieses ist billig zum gemeinen besten abzusondern
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 32 § 11
  • daß keine assignation, auf freyes bau- nutz- und brenn-holtz, ohne approbation des gedachten forst-departements, gegeben werden muß
    1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 311
  • die waldungen ... koͤnnen nur durch eine gute ... forstoͤkonomie wieder in den stand gesetzt werden, dem drohenden mangel ... vorzubeugen, und den beduerfnissen des landes an brenn- bau und nutzholtze in der zukunft abzuhelfen
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 42
  • daß die dieberei, feldfrevel ... durch entwendung ... junger obstbaͤume ... weiden, zaun-, hecken- und andern nutzholzes ... immer mehr uͤberhand nehmen
    1799 Heinemann,StatRErfurt 414
  • freies nutz- und schirrholz gebuͤhret bloß denenjenigen holzberechtigten, welche nach ihren privilegien ... darauf anspruch machen koͤnnen
    1805 WestpreußPR. II 591
unter Ausschluss der Schreibform(en):