Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutzlehen

Nutzlehen

, n.

zum Gebrauch geliehene Sache, die anschließend unverändert zurückgegeben wird, im Unterschied zu einer Sache, deren Rückgabe nur durch eine Sache gleicher Art möglich ist
  • ist zemercken, das mutuum oder wechßllehen, von woͤrtlen commodatum oder nutzlehen ist vnderschaiden ... aber ain nutzlehn, haißt deß sich der entnemer zů seinem nutz gebraucht, vnnd gleych dasselb widerzůgeben schuldig ist
    1533 Fuchsperger,Inst. 60r