Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutznießer
Artikel davor:
nutzhaft
(nutzhaftig)
Nutzheit
Nutzholz
nutzigen
(Nützkeit)
Nutzlehen
nützlich
Nützlichkeit
Nutznehmer
Nutznießer
, m.
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Nutzungsberechtigter
vgl.
Nießbraucher,
Nießer
- ewig zinss, oder auslauffende schuldbrief aber, solle der nutzniesser verzinsen1651/1798 Wasserschleben,Erbenf. 173
- ein anderes ist es mit einem nutzniesser oder usufructuario eines gutes; dann weil er alle commoda ... davon ziehet, so kan er sich auch der einquartirungs last nicht wohl entbrechen1705 KlugeBeamte I2 612Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- vil wenigers recht wirdet dem nutzniesser eingeraumet ... als der erb-rechter hat, zumahlen der erb-rechter ein ewig- oder stets-waͤhrendes recht hat, der nutzniesser aber nur allein auf zeit und ... auf sein persohn1721 Bluemblacher 8Faksimile (ca. 109 KB)
- ein nuzniesser darf sich alle sowol natuͤrliche als auch buͤrgerliche fruͤchten und nuzungen, sie moͤgen jaͤhrlich oder ausserordentlich seyn, zueignen1785 Fischer,KamPolR. II 354Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle früchten ... wie auch alle verflossene zinsen, ... samt den brüchzinsen bis zu den nuzniessers absterben, sollen denen nuzniessers erben heimfallen1785 ZSchweizR.2 27 (1908) 208Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- von den etwa in seinem gute belegten fideicommißcapitalien, wovon er zugleich nutznießer ist1799 SystSammlSchleswH. II 1 S. 373Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- [§ 43 Reichsdeputations-Hauptschluß:] die ruͤckstaͤnde der, unter der disposition der nutznießer gestandenen fonds bis zum zeitpunkte des neuen genusses gehoͤren den alten besitzern1803 Vahlkampf,Miszellen I 397Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diejenigen ..., die den feldbau auf eigene rechnung treiben, sie moͤgen eigene grundstuͤke besizen, oder dieselbe als paͤchter oder nuznießer innhaben1807 Reyscher,Ges. IX 126Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in absicht der theilung der nutzungen des letzten jahres ist demjenigen nachzugehen, was das landrecht uͤber theilung der nutzung zwischen den erben des eigenthuͤmers und des nutznießers bei endigung des nießbrauchs ordnet1807 SammlBadStBl. I 636
- die fruͤchte werden zwischen den allodial-erben des lehen-mannes und den lehenfolgern, oder im heimfalle, dem lehenherrn in dem verhaͤltnisse getheilt, wie das buͤrgerliche gesetzbuch die theilung zwischen dem nutzniesser und eigenthuͤmer bestimmt1808 VerfBaiern I Beil. VI p. 163Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die mit dieser nuzniessung [des Kindesvermögens durch den Vater] verbundene lasten sind ... diejenigen, wozu jeder nutznießer verbunden istBadLR. 1809 Satz 385 [vgl. 1810 unter Nießbraucher]Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- jeder grundstuͤcksinhaber, er sey eigenthuͤmer ... oder nutznieser, ist berechtigt, das wild von seinen fluren abzuhalten1814 CSax. I 1468Faksimile - in Google Books