Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutznießer

Nutznießer

, m.

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Nutzungsberechtigter
  • ewig zinss, oder auslauffende schuldbrief aber, solle der nutzniesser verzinsen
    1651/1798 Wasserschleben,Erbenf. 173
  • ein anderes ist es mit einem nutzniesser oder usufructuario eines gutes; dann weil er alle commoda ... davon ziehet, so kan er sich auch der einquartirungs last nicht wohl entbrechen
    1705 KlugeBeamte I2 612
  • vil wenigers recht wirdet dem nutzniesser eingeraumet ... als der erb-rechter hat, zumahlen der erb-rechter ein ewig- oder stets-waͤhrendes recht hat, der nutzniesser aber nur allein auf zeit und ... auf sein persohn
    1721 Bluemblacher 8
  • ein nuzniesser darf sich alle sowol natuͤrliche als auch buͤrgerliche fruͤchten und nuzungen, sie moͤgen jaͤhrlich oder ausserordentlich seyn, zueignen
    1785 Fischer,KamPolR. II 354
  • alle früchten ... wie auch alle verflossene zinsen, ... samt den brüchzinsen bis zu den nuzniessers absterben, sollen denen nuzniessers erben heimfallen
    1785 ZSchweizR.2 27 (1908) 208
  • von den etwa in seinem gute belegten fideicommißcapitalien, wovon er zugleich nutznießer ist
    1799 SystSammlSchleswH. II 1 S. 373
  • [§ 43 Reichsdeputations-Hauptschluß:] die ruͤckstaͤnde der, unter der disposition der nutznießer gestandenen fonds bis zum zeitpunkte des neuen genusses gehoͤren den alten besitzern
    1803 Vahlkampf,Miszellen I 397
  • diejenigen ..., die den feldbau auf eigene rechnung treiben, sie moͤgen eigene grundstuͤke besizen, oder dieselbe als paͤchter oder nuznießer innhaben
    1807 Reyscher,Ges. IX 126
  • in absicht der theilung der nutzungen des letzten jahres ist demjenigen nachzugehen, was das landrecht uͤber theilung der nutzung zwischen den erben des eigenthuͤmers und des nutznießers bei endigung des nießbrauchs ordnet
    1807 SammlBadStBl. I 636
  • die fruͤchte werden zwischen den allodial-erben des lehen-mannes und den lehenfolgern, oder im heimfalle, dem lehenherrn in dem verhaͤltnisse getheilt, wie das buͤrgerliche gesetzbuch die theilung zwischen dem nutzniesser und eigenthuͤmer bestimmt
    1808 VerfBaiern I Beil. VI p. 163
  • die mit dieser nuzniessung [des Kindesvermögens durch den Vater] verbundene lasten sind ... diejenigen, wozu jeder nutznießer verbunden ist
    BadLR. 1809 Satz 385 [vgl. 1810 unter Nießbraucher]
  • jeder grundstuͤcksinhaber, er sey eigenthuͤmer ... oder nutznieser, ist berechtigt, das wild von seinen fluren abzuhalten
    1814 CSax. I 1468
unter Ausschluss der Schreibform(en):