Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutzordnung
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nutzigen
(Nützkeit)
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nützlich
Nützlichkeit
Nutznehmer
Nutznießer
Nutznießung
Nutzordnung
, f.
wohl Bez. einer Ordnung von 1451 für Handwerk und Gewerbe in Eisenach
- [städtischer Weinverkauf:] damit ... daß geldt vom schenken nicht anderst als dem gemeinen werth und publicirten nutzordenunge nach einnehmen und ausgeben [werden solle]1589 EisenachStR. 103 [vgl. 1451 ebd. 63ff.]Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte