Nutzungseigentümer, m.
Nutzungseigentümer, m.
Inhaber des Nutzungseigentums
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der nutzungseigenthuͤmer heißt lehnsmann, vasall, der oberherr lehnsherr1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 83 Faksimile
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der nutzungseigenthuͤmer (superficiarius) [kann] nicht nur die vollkommenste nutzung von der superficies ziehen und sie bewohnen, sondern auch daruͤber disponieren, und sich aller mittel bedienen, die sein nutzungsrecht erheischt1805 RepRecht XII 18 Faksimile
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kommt aber einem nur ein recht auf die substanz der sache; dem anderen dagegen, nebst einem recht auf die substanz, das ausschließende recht auf derselben nutzungen zu, dann ist das eigenthumsrecht getheilt und fuͤr beyde unvollstaͤndig. jener wird obereigenthuͤmer; dieser nutzungseigenthuͤmer genannt1811 ÖstABGB. § 357 Faksimile
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der fideicommiß-besitzer hat alle rechte und verbindlichkeiten eines nutzungseigenthuͤmers; ihm gebuͤhrt also die verwaltung und der genuß des fideicommisses1818 VerfBaiern I 17 Faksimile