Nutzungseigentümer, m.

Inhaber des Nutzungseigentums
  • der nutzungseigenthuͤmer heißt lehnsmann, vasall, der oberherr lehnsherr
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 83 Faksimile
  • der nutzungseigenthuͤmer (superficiarius) [kann] nicht nur die vollkommenste nutzung von der superficies ziehen und sie bewohnen, sondern auch daruͤber disponieren, und sich aller mittel bedienen, die sein nutzungsrecht erheischt
    1805 RepRecht XII 18 Faksimile
  • kommt aber einem nur ein recht auf die substanz der sache; dem anderen dagegen, nebst einem recht auf die substanz, das ausschließende recht auf derselben nutzungen zu, dann ist das eigenthumsrecht getheilt und fuͤr beyde unvollstaͤndig. jener wird obereigenthuͤmer; dieser nutzungseigenthuͤmer genannt
    1811 ÖstABGB. § 357 Faksimile
  • der fideicommiß-besitzer hat alle rechte und verbindlichkeiten eines nutzungseigenthuͤmers; ihm gebuͤhrt also die verwaltung und der genuß des fideicommisses
    1818 VerfBaiern I 17 Faksimile