Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutzungseigentümer
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Nutzung
Nutzungseigentum
Nutzungseigentümer
, m.
Inhaber des Nutzungseigentums
- der nutzungseigenthuͤmer heißt lehnsmann, vasall, der oberherr lehnsherr1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 83Faksimile (ca. 105 KB)
- der nutzungseigenthuͤmer (superficiarius) [kann] nicht nur die vollkommenste nutzung von der superficies ziehen und sie bewohnen, sondern auch daruͤber disponieren, und sich aller mittel bedienen, die sein nutzungsrecht erheischt1805 RepRecht XII 18Faksimile (ca. 342 KB)
- kommt aber einem nur ein recht auf die substanz der sache; dem anderen dagegen, nebst einem recht auf die substanz, das ausschließende recht auf derselben nutzungen zu, dann ist das eigenthumsrecht getheilt und fuͤr beyde unvollstaͤndig. jener wird obereigenthuͤmer; dieser nutzungseigenthuͤmer genannt1811 ÖstABGB. § 357Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der fideicommiß-besitzer hat alle rechte und verbindlichkeiten eines nutzungseigenthuͤmers; ihm gebuͤhrt also die verwaltung und der genuß des fideicommisses1818 VerfBaiern I 17Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)