Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutzungseigentum

Nutzungseigentum

, n.

Übs. von dominium utile 
die dem Obereigentum entgegengestellte Rechtsposition desjenigen, der ein Gut tatsächlich nutzt
  • von dem voͤlligen eigenthum einer sache ist jedoch das nutzungseigenthum zu unterscheiden, welches in dem dinglichen rechte eine fremde sache vollkommen zu benutzen, uͤber ihre substanz eingeschraͤnkt zu disponiren und die gegen einen dritten ihm nachgelassenen rechte auszuuͤben, bestehet
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 82
  • emphyteusis ist das nutzungsrecht einer fremden sache, welches jemandem unter der bedingung der melioration und entrichtung einer jaͤhrlichen abgabe als zeichen der recognition des obereigenthums zustaͤndig ist. derjenige, welcher ein solches nutzungseigenthum hat, heißt emphyteuta, und der wahre eigenthuͤmer der sache wird dominus emphyteuseos genannt. die sache selbst, welche ein nutzungseigenthum dieser art afficirt, heißt ein emphyteutisches gut, auch emphyteusis schlechthin
    1801 RepRecht VII 6
  • einen gegenstand der emphyteusis koͤnnen nur unbewegliche, nicht bewegliche und unkoͤrperliche sachen abgeben, wenn nicht letztere etwa als theile der unbeweglichen sache angesehen werden muͤssen. aber auch nicht an allen unbeweglichen sachen kann dieses nutzungseigenthum erworben werden, sondern bloß nur an praediis rusticis
    1801 RepRecht VII 7
  • der erbpachter erhaͤlt kein nutzungseigenthum 
    1801 RepRecht VII 71
  • ob wegen begangener felonie der vasall das lehn ipso iure verliere, oder nicht? laͤßt sich am besten so beylegen, daß man zwischen dem nutzungseigenthume selbst, und dem besitze des lehns unterscheidet. das erstere verliert der eine felonie begehende vasall sogleich; der letztere aber kann ihm vor der rechtskraft der condemnatorischen sentenz nicht entzogen werden
    1801 RepRecht VII 168
  • lehn ist das nutzungseigenthum an einer fremden sache, welches jemandem unter der verbindlichkeit einer besondern treue zusteht
    1801 RepRecht IX 274
  • unter der consolidation, wodurch ein lehn aufhoͤrt, versteht man im weitern verstande die verbindung des ober- und nutzungseigenthums in einer person
    1801 RepRecht VI 56
  • dem lehnsherrn ist weiter ein ius radicatum zustaͤndig, das nutzungseigenthum des lehns dereinst wieder mit seinem obereigenthume zu verbinden
    1802 RepRecht X 16
  • der lehnsvertrag (pactum feudale) ist ein von dem vollstaͤndigen eigenthuͤmer einer sache einem andern gethanes und von diesem acceptirtes versprechen, das nutzungseigenthum oder respective obereigenthum dieser sache, unter der wechselseitigen verbindlichkeit zur treue, an denselben zu uͤbertragen
    1802 RepRecht X 43
  • in dem letzteren falle [Aussterben der Linien bei Fideikommiß] vereiniget sich das obereigenthum mit dem nutzungseigenthume, und der besitzer kann nach willkuͤhr uͤber das fideicommiß verfuͤgen
    1811 ÖstABGB. § 645
unter Ausschluss der Schreibform(en):