Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): obenan

obenan

, adv.


I an oberster Stelle
  • und wenn er gesessen ist, wie sich dann unser gnedigster herre diesmals oben an ... gesetzt, so setzen sich der schultheß und die alten scheppen neben seine churf. g[naden] uf die oberste bank [des Gerichts]
    1533 Magdeburg/FschrSchramm I 131
  • das leibzeichen steckt [beim Richter] oben an, nemlich ein daumen des entleibtn
    1. Viertel 17. Jh. SchwäbWB. VI Nachtr. 2453
II voraus, an erster Stelle einer Reihe
  • daß bisweilen weibespersonen, so in ihrem jungfernstande versehen, doch hernach geehlicht werden, die denn oftmal in ansehung des alters ihrer männer oben an und für andere die sich ehrlich und keusch verhalten, aber jüngere männer haben, gehen wollen, woraus denn leichtlich unter den frauen ein haß und pracedenz [!] streit ... erwachsen konnte
    1699 JbSchleswHolst. 5 (1862) 184
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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