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I gesteigerte 1Acht bzw. Unteracht, die nach einer Frist von Jahr und Tag über einen geächteten Täter als stärkstes prozessuales Zwangsmittel (mit voller Friedlosigkeit als Folge) verhängt wird; häufig gebr. in der Formel Acht und Oberacht 
II Reichsacht iU. zur 2Landacht, Unteracht 
in Schwäb. Gmünd: Vorsitzender im Ausschuß der Achtmeister?