Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberachtmeister
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, m.
in Schwäb. Gmünd: Vorsitzender im Ausschuß der Achtmeister?
- ["Wie die Unterscheidung zwischen oberachtmeistern und achtmeistern zu verstehen ist, kann ich nicht sicher angeben. Nach Schinleber scheint es, daß die 8 Vorsteher der einzelnen Innungen - um nicht mehr zu sagen Zünfte - selbst wieder Vorsitzende eines Kollegiums von je acht Meistern warten, welche die Angelegenheiten jeder Innung: Streitsachen, Vermögens- und Steuersachen verwaltete. Dann wären wohl unter den oberachtmeistern jene 8, unter den achtmeistern die übrigen Ausschußmitglieder zu verstehen; aber diese Darstellung steht allein und gestattet kein ganz sicheres Urteil. Die 8 oberachtmeister mußten bei den Ratswahlen und durften sonst bei wichtigen Veranlassungen zu den Sitzungen des Kleinen Rats beigezogen werden und bildeten mit ihm den 'großen rat'16. Jh. WürtVjh.2 1 (1892) 90f. [urk.?]
- "Der Rat wird durch oberachtmeister, Zunftvorsteher verstärkt"1645 SchwäbWB. VI Nachtr. 2704 [urk.?]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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