Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberahn

Oberahn

, m.

Vorfahr der vierten Generation
  • unter denen sechzehen obersten ahnen, oder so genannten ober-ahnen, passiren nicht allein diejenigen, so ihren adel ererbet, sondern auch solche, die solchen erworben haben
    1742 Moser,Hofr. I Beil. 324