Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberahn
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Oberahn
, m.
Vorfahr der vierten Generation
- unter denen sechzehen obersten ahnen, oder so genannten ober-ahnen, passiren nicht allein diejenigen, so ihren adel ererbet, sondern auch solche, die solchen erworben haben1742 Moser,Hofr. I Beil. 324Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)