Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): oberamtlich

oberamtlich

, adj., adv., oberämtlichen, adv.

vom Oberamt (I) ausgehend
  • daßelbe ... durch die heiligen voͤgte ... mundlich referiret und von daraus weiter oberamtlicher bescheyd eingehohlet werden solle
    1678 Hartmann,WürtGes. IV 253
  • reisen ..., die wegen ... daroben erhaltenen ober-ambtl. instanz zum offtern wiederholet werden musten
    um 1679 ZSchles. 3 (1860/61) 125
  • der ober-amtliche befehl an den pfarrer zu G.
    1698 Struve,PfälzKHist. 815
  • was uͤber allen angewandten fleiß und eyffer, weder in prima instantia, noch ober-ambtlich hat koͤnnen gehoben werden
    1730 Hartmann,WürtGes. IV 327
  • ob ... die sogenannte lisière zur grenze der oberschlesischen oberamtlichen jurisdiction gesetzet werden [solle]
    1744 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 704
  • ist ... oberämtlichen statuiret worden
    1755 OÖsterr./ÖW. XIII 352
  • was aber darüber ist, solle die oberamtliche erkanntnuß eingehollet und die bestrafung darnach dictirt werden
    1755 OÖsterr./ÖW. XIII 357
  • M. H., der meister dahier, weilen ihme oberamtlich erlaubet worden, in denen ruhe-jahren, wieder einen jungen zu lehren
    1769 BadZftO. 42
  • alle scheinen, urkunde, urtlen und spruͤche, die vor der richterlichen audienz, vor gericht oder vor geldsverordneten ausgefaͤllt werden, ... sollen unter das oberamtliche sigel gestellt ... werden
    1772 BernStR. VII 1 S. 556
  • dass dem amtsweibel sowohl die abwarth der oberamtlichen audienz als die execution aller oberkeitlichen befelchen im ganzen amt ... gehören solle
    1784 Niedersimmental 200
unter Ausschluss der Schreibform(en):