Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberamtmann

Oberamtmann

, m., pl. auch Oberamtleute


I übergeordnete Amtsperson, insb. Leiter eines Oberamtes (I) 
  • hern E. proiste zů M., des man ich bin, sin oviramptman zů sine, als lange als ieme und mir dat vůgit
    1348 Lamprecht,WL. III 201
  • doch das keine scholteß keine frevel vertedinge ane wissen des oberamptmanns. und was an libe und ere triffet, davon sol der scholtes sicherheit nemen biß an den oberamptman 
    1437 Sponheim/Leiser,Strafgerichtsb. 46
  • derselbe oberamptman ... sol dan das vurbasser handeln, als das dem oberamt vortzeichet geben ist
    1437 Leiser,Strafgerichtsb. 46
  • in der meil sullen sie kein holtz hawen, inen derlaub es dann ein erber ratte oder ein oberamptman des waldes
    1464/75 Tucher,NürnbBaumeisterb. 70
  • gebietten wir allen ... ober und underamptluden, zugewannten, dienern und underthan
    1466 Neckargemünd 610
  • des kellers ordnung ...: ... deß ersten soll er die thor im beywesen des oberamptmanns gegen der nacht vnd dem tag bey zimblicher tagzeit zu vnd vff schluessen
    nach 1488 FürstenbUB. VII 234
  • der einen auflauf und empörung machte und sich rottieren wurden ..., dieselbigen sollen ... vom oberambtman deß gottshauß Adelberg gefänglich angenomen und den weltlichen richteren überantwort werden
    1502 WürtLändlRQ. II 10
  • wellicher anderst wa, vßerhalb aines gerichtz zwang, von andern enden ain gewallt fuͤrbringt, ... der soll vnder aines fuͤrsten ... oder mit ainer statt innsigell, oder sonst zum mintsten, mit zwaier kundiger erbar leuth innsigell, oder eim edelman, oder oberamptman, vnder sein sigell, besigelt sein
    1510 Asperg/Fischer,Erbf. II 144
  • es sollen unser ober- und underamptleute, rentmeister, kelner, schultheiß, vögt, burgermeister und räte ... diese ... ordnung verlesen
    1543 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 148
  • beuelch, das ir one vorwissen vnser stathalter vnnd oberamptleute vonn vnsern vnderthanen euren amptsverwandten hinfuro kein guter kauffet
    1545 HessSamml. I 141
  • so dann jemandt peinlich zu fragen befehl gegeben were, so sollen vnser ober vnd vnderamptleut ... in beyseyn zweyer oder dreyer ... redlichen personen ... fuͤrzunemmen anstellen
    KurpfLR. 1582 V 5 § 1
  • sollen ... dieselben erstlichs die gebot so die underambtleüt thun mit 5 schilling woe von alters büessen, inen den under ambtleiten raichen und darzue nach gestalt der ungehorsamy von unsern oberamtleiten mit dem thurm oder umbgelt
    1585 Füssen/ZRG.2 Germ. 34 (1913) 439
  • die freuel, vnd andere gefaͤll, so die schultheissen in flecken einzuziehen, vnd euch, den oberamptleuten, zuuerrechnen haben
    1592 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 96
  • daß unsere undertonen ... ir willen ... nach testament ordnen und solliches ... vor uns oder in unseren abwesen vor unseren oberamptleut tuen wolten
    1609 Vorarlberg/ÖW. XVIII 337
  • schwerend diejenige, welliche zů uffsecheren unsers ... reformation mandats bynebent unseren amptlüten ... verordnet sind, ... die ubertretter desselben ... den oberamptlütten, welliche dieselben rechtlich vertigen und büssen soͤllend, zuverleiden
    1612 BernStR. VII 1 S. 310
  • stirbt jemands ... ohne natürliche oder gesetzte erben, so soll ein oberamtsmann solches abgestorbenen mönschen ganze verlassenschaft zu meiner ... oberen handen ... in verwahrung nehmen und also ein jahr und tag in hut behalten
    1659 Emmenthal 219
  • ein jeder unser ober-amptmann solle auch auff alle ... seines anbefohlenen ampts vnder-amptleut und diener stätigs ... auffsehens haben
    1678 Karst,Neustadt/H. 246
  • ober-amt, heist insgemein, wenn ein ober-amtmann eines fuͤrsten zwey oder mehr aemter unter sich hat. zuweilen ist auch dieser nahme ein blosser ehren-titul. ober-amt [Bed. I] in besonderem verstande, wird nicht allein das hoͤchste gericht und cantzley in Schlesien, welches zu Breßlau befindlich ist, genennet, sondern auch dessen præses, nemlich der bischoff von Breslau, oder ein anderer landes-fuͤrst, der diese wuͤrde verwaltet, pfleget also tituliret zu werden
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1202
  • daß ... wann sy diesers abschlags halb nicht übereinkommen könten, alßdan ein jewesender oberambtsmann deß ohrts den entscheid geben solle
    1732 InterlakenR. 588
  • in dem fall aber, daß ... irrung zwischen zweyen von unseren aigenen gemeinden sich erheben sollte, ist ... von dem ober-amtmann, und kellnern nach gründlicher untersuchung ... darinnen zu sprechen
    1741 ArchUFrk. 68 (1929) 124
  • bey denenjenigen staͤnden, die ex numero der herrn grafen und praͤlaten offt nur einen einigen ober-amtmann oder cantzlar haͤtten
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 308
  • woselbst [oberamt Beyersdorff] biß ietzo der jahrestag dieser keßlerzunfft, unter dem vorsitz eines iedesmahligen oberamtmanns, als der zunfft oberrichters gehalten zu werden pflegte
    1751 Hornschuch,Keßler. 311 Anm.
  • die besorgung des militarwesens gehört dem herrn ober amtsmann 
    1782 ArchBern 25 (1920) 252
  • hält sich das gericht im rahmen der hohen obrigkeit ab, so führt in absenz des herrn oberamtsmanns ein jeweiliger weibel das präsidium
    1782 ArchBern 25 (1920) 253
  • nur dann, wenn die soͤhne solche aemter, oder officiersstellen erlangen, daß sie von deren einkuͤnften eine eigene wirthschaft unterhalten koͤnnen, werden sie von der vaͤterlichen gewalt befreyt. bloße ehrentitel und akademische wuͤrden machen dabey keine aenderung; aber wol gewisse staatswuͤrden, als die stellen eines staatsministers, generals, geheimenraths, oberamtmanns, stadtpraͤsidentens, bischofs
    1785 Fischer,KamPolR. I 264
  • was die obrigkeitliche verfassung auf dem platten lande uͤberhaupt betrift, so wird sie im reiche sowol in justiz- als in polizeysachen durch besonders angeordnete landvoͤgte und oberamtmaͤnner besorgt
    1785 Fischer,KamPolR. I 707
  • die landesherren haben das recht, den magistraten einen vorgesezten zu geben, der ihre stelle und rechte vertrit. er heist insgemein der stadtvogt, oberamtmann, stadtpraͤsident, oberburgermeister, stadtschuldheis
    1785 Fischer,KamPolR. I 635
  • der oberamtsverweser vert[r]itt die stelle des stadtschultheisen, und der oberamtmann die des in residenzen herkoͤmmlichen vicedoms oder praͤsidenten des rathes
    1788 Thomas,FuldPrR. I 142
  • die oberamtleute haben aber gar nicht, was man aus der benennung vermuthen sollte, die oberaufsicht über die aemter, sondern sind vielmehr als präsidenten der municipal-magistrate anzusehen
    1803 Flurschütz,Würzb. 28 Anm. 73
  • ueber die stadtgerichte hat der oberamtmann die fuͤhrung der direction sich ernstlich angelegen seyn zu lassen
    1806 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 357
  • oberamtleuten in ihrer eigenschaft von obervollziehungsbeamten
    1814 HdbSchweizStaatsR. 222
  • für bürgerliche streitigkeiten eine erstinstanzliche gerichtsbehörde, welche amtsgericht benannt wird. dasselbe besteht aus dem oberamtmann und zwei beisitzern
    1814 HdbSchweizStaatsR. 316
  • [Besetzung des Stadtamtes in Karlsruhe] mit einem oberbeamten, welcher nach seinen persönlichen verhältnissen den charakter entweder als obervogt oder als regierungsrath und oberamtmann führet
    1815 Leiser,Strafgerichtsb. 80 Anm. 474
  • noch immer sind die regiminalverwaltung und aufsicht in allen beziehungen, die polizei in allen ihren zweigen, das criminalwesen und die leitung sowohl als die unmittelbare ausuͤbung der streitigen und der willkuͤrlichen gerichtsbarkeit in dem geschaͤftskreise des oberamtmanns vereinigt
    1818 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 427
  • der oberamtmann ist nicht mehr richter, auch nicht mehr unmittelbarer vorsteher der oberamtsstadt
    1818 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 429
  • die polizei wurde ausgeuͤbt in unterer instanz von den oberamtleuten 
    1829 Mohl,WürtStR. I 39
II Leiter eines höher gelegenen Verwaltungsbezirks
  • was ober amtmann in seinem gebiet S. heroben für hofmarken ... hat
    1599 OberbayrArch. 55 (1910) 7 Anm. 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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