Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberappellationsgericht

Oberappellationsgericht

, n.

Gericht einer höheren (meist der dritten) Instanz (überwiegend in zivilrechtlichen Verfahren) in denjenigen Territorien, die durch ein Privilegium de non appellando von der letztinstanzlichen Zuständigkeit der höchsten Reichsgerichte befreit waren; für den Adel tw. auch als Gericht erster Instanz; in Strafsachen tw. zweit- und letztinstanzliches Gericht
Sachhinweis: HRG.1 III 1127ff.
  • das ober-appellation oder revision-gericht 
    1581 HessSamml. I 447
  • von dem oberappellationsgerichte oder oberinstanz
    1650 Gadebusch,Staatskunde I 8
  • [Verbot,] daß in dergleichen criminalibus an das ober-appellation-gerichte appeliret werde
    1660 ProtBrandenbGehR. VI 101
  • ist ... jhro koͤniglichen majestaͤt wille und befehl, daß dem ober-appellations-gerichte zu Wismar die ihm in der tribunal-ordnung zugelegte autoritaͤt und gewalt ungekraͤnkt gelassen ... werde
    1669 Dähnert,Samml. I 850
  • daß unser geheimes justitz-collegium allhier, so lange, biß das von uns constituirte ober-appellation-gericht oder tribunal formiret seyn wuͤrde, die aus unsern im teutschen reich gelegenen provintzien einkommende appellationes annehmen ... solte
    1703 CCMarch. II 4 Sp. 7 [ebd.ö.]
  • befehlen wir hiemit, daß, wann bey unserm ober-appellations-gerichte rechtliche erkaͤntnissen ergangen, dieselbe ohn einiges nachsehen zur execution gebracht ... werden [sollen]
    1712 BrschwLO. II 4
  • [Übschr.:] von visitation des ober-appellations-gerichts 
    1712 BrschwLO. II 168
  • wie wir nun [nach dem Erhalt der Kurwürde] ... ein solches supremum iudicium, unter dem namen unsers ober-appellations-gerichts wirklich bestellen lassen
    1713 SammlVerordnHannov. I 609
  • es gehoͤren dannenhero die lehn-sachen vor die regierung, welche sie aber auch wol, sonderlich wann sie weitlaͤuftig sind, an das ober-appellations-gericht verweiset
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 53
  • [Frage,] ob e.k.m. kraft landesherrlicher hoheit nicht ebensowohl als Kursachsen ... frei gestanden, nach erhaltenem kaiserlichen privilegio extenso und auf maßgebung dessen ein ober-appellationsgericht vor dero außer der kur besitzende reichslande aufzurichten
    1726 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 10
  • [Privilegium fori für Universitätsbedienstete:] daß ... er denselben [der nicht unter die iurisdiction der universität gehörig] sofort bei unserer churpfältzischen regierung oder hoffgericht ... ohne ansehen der sonst dem beklagten zustehender erster instanz beim untergericht, iedoch mit vorbehalt des recursus an unser churpfältzisches oberappellationsgericht, belangen möge
    1746 HeidelbUnivUB. I 421
  • hauptsächlich aber muß bei dieser neuen einrichtung [des Justizwesens in Ostfriesland] festgestellet werden, daß alle processe durch drei instanzien abgethan werden, von dem ersten senat an den zweiten appelliret und sodann die revision an unser hiesiges ober-appellationsgericht ergehen müsse
    1751 ActaBoruss.BehO. IX 149
  • dagegen die ober-gerichte eben keine ober-appellations-gerichte, sondern jeder stadt oder dorff angewiesene gerichte waren, wo sie in zweifelhafften fällen sich raths erholen, oder die partheyen wegen beschwerung über ergangene urtheile hinweisen konnten
    1752 Sattler,Würt. 144
  • [Übschr.:] von bestellung des ober-appellations-gerichts. erstlich soll dieses oberste-gericht mit vorsitzer, und ausser solchen mit urtheilssprecher in der zahle von elf personen ... besetzet werden
    1769 Jülich-Berg/Bewer,Rechtsfälle V 104 [ebd.ö.]
  • wir wollen demnach, daß unsere höhern gerichte, insonderheit unser ober-appellations-gericht, solche vorkommende fälle, worin streitige rechts-fragen vorgekommen, und die gründe der jedesmaligen entscheidung in einem besondern buche ... aufzeichnen lassen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. I § 1
  • in denen meisten teutschen landen ... gibt es mehr als eine innlaͤndische instanz oder gerichts-stelle, an welche man sich stuffenweis wenden kan, z.e. man hat dorff-gerichte, statt-gerichte, ober-gerichte, hof-gerichte, ober-appellations-gerichte, revisions-gerichte, u.s.w.
    1774 Moser,JustizVerf. I 143
  • die herzogliche kollegien sind: ... 2.) das oberappellations-gericht, welches aus einem oder mehr raͤthen aus dem kabinets-kollegium, sodann oberappellations-raͤthen und referendarien bestehet
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 42
  • der adel hat die erste instanz unter den hofgerichten, oberappellationsgerichten, tribunalen, regierungen, justizkanzleyen u.s.w.
    1785 Fischer,KamPolR. I 541
  • obergerichte ... es sind das solche gerichte, welche die gerichtsbarkeit in der zweiten instanz besizen. es gehoͤren daher alle die hof- und appellationsgerichte hieher, die noch oberhof, oberappellationsgerichte und tribunale uͤber sich haben
    1785 Fischer,KamPolR. II 56
  • außer der regierung sind in den meisten laͤndern Teutschlands die hoͤchsten justizstellen die oberappellationsgerichte, appellationsgerichte, oberhofgerichte, generalhofgerichte, hofgerichte, die bey einer gesamtherrschaft samthofgerichte heisen, tribunale, obertribunale, revisionsgerichte
    1785 Fischer,KamPolR. II 45
  • solche oberappellationsgerichte sind nach dem ganzen geiste der deutschen reichsjustitzverfassung offenbar ein surrogat der hoͤchsten reichsgerichte
    1804 Gönner,GemProz.2 I 97
  • in unsrer residenzstadt soll ein oberappellationsgericht als letzte instanz in civil- und peinlichen rechtsfaͤllen ... angeordnet werden
    1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 103
  • 1815 Gönner,EntwGesB. II 110
  • der oberste gerichtshof fuͤr unsere saͤmmtlichen lande ist das oberappellationsgericht zu Cassel. dasselbe soll bestehen aus ... einem civilsenat und einem criminalsenat, unter der leitung eines gemeinschaftlichen praͤsidenten
    1821 Kurhessen/Pölitz,Verf. I 1 S. 581
  • erkenntnisse, wodurch todes-, ketten- oder wenigstens 20jährige zuchthausstrafe verhängt wird, müssen nothwendig dem oberappellationsgerichte zur ... entscheidung in letzter instanz vorgelegt werden
    1827 Rudhart,Finanzverw. 235
  • so wird z.b. von dem oberappellationsgericht in Celle kein jüdischer advocat immatrikuliert, wenn er nicht zuvor einen dispens vom justiz-ministerium erhalten; dieser dispens ist aber bis jetzt in der regel erteilt worden
    1828 Schnee,Hoffinanz V 261
unter Ausschluss der Schreibform(en):