Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberaufsicht

Oberaufsicht

, f.

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oberste Kontrolle in einem Bereich (Staat, Regierungs- oder Verwaltungszweig, Familie uä.)
  • ein gewißes kirchenregiment ..., deme die oberaufsicht und gubernation der geistlicheit an unser stadt ... zu verwalten befolen
    1599 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 426
  • wie denn auch die pastorn vnd rectorn jedes orts auff diese [neben schulen] ... die ober auffsicht haben sollen, damit darin nicht ärgerlich ... gelebet ... werde
    1618 Hessen/SchulO.(Vormbaum) II 190
  • die ober-auffsicht auff die cantzley und registratur gehoͤret unsern syndicis
    1639 LübKanzlO. 77
  • nöthig ist, daß ... ein ober-justizcollegium ... in Breslau errichtet werden und demselben zur beobachtung aufgetragen werden möchte: 1) die oberaufsicht in allen justizsachen
    1741 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 255
  • unter diser ober-aufsicht [uͤber die gantze crays-militar-verfassung] nun verstehe ich die befugniß und die pflicht, nachzusehen ..., daß denen in militaribus abgefaßten crays-schluͤssen nachgelebet ... werde
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 213
  • so viel ist auch gewiß, daß der mann als das haupt der familie ... die oberaufsicht auf die familie vorzüglich haben muß
    1757 RechtVerfMariaTher. 196
  • von der ober-aufsicht des waͤysen-gerichts in vogtssachen
    1762 BernStR. VII 2 S. 837
  • alle das kirchen- und dahin einschlagende oeconomie- und policey-wesen betreffende angelegenheiten ... bleiben unter der ... alleinigen ober-aufsicht ... des herzogl. evangelischen lutherischen geheimen raths collegii
    1770 Hartmann,WürtGes. IV 405
  • ein landesherr ist weiter befugt und schuldig, uͤber alles, was in die oͤffentliche treu und glauben einschlaͤget, die ober-aufsicht zu haben
    1772 Moser,Landeshoheit I 356
  • diese holzgerichte werden besetzet a) von einem deputirten von dem gerichtsherrn, welcher bey dem gerichte die oberaufsicht fuͤhret
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 322
  • es bleibt jedoch eine jede gesellschaft in einem staat der landesherrlichen oberaufsicht unterworfen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 397
  • sie [vormuͤnder] stehen unter der unmittelbaren oberaufsicht des staats, als welchem das obervormundschaftsrecht zukoͤmmt
    1785 Fischer,KamPolR. I 164
  • dieses hoͤchste justizkollegium [justizministerium] hat die oberaufsicht uͤber die verwaltung der justiz in allen preußischen staaten, ausgenommen Schlesien
    1785 Fischer,KamPolR. II 39
  • [kaiserliches Schreiben an den zukünftigen Polizeiminister:] es ist strenge pflicht eines monarchen, die sicherheit für seine unterthanen zu behaupten; von der kenntniss dieser pflicht durchdrungen, wähle ich sie zur oberaufsicht, zum handhaber dieser sicherheit
    1792 Kretschmayr-Walter V 400
  • die oberaufsicht des staats muß uͤberall, mittelbar oder unmittelbar, gegenwaͤrtig und wirksam seyn, jeder unterthan muß schutz und rath in der naͤhe finden koͤnnen
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 82
  • die bisherige oberaufsicht uͤber die kirchen des landes ist, unter der leitung des consistoriums ... ferner fortzusezen
    1798 Hartmann,WürtGes. IV 37
  • die aufsicht des landesherrn uͤber den staat, welche auch obsicht, ingleichen oberaufsicht genannt wird, bestehet uͤberhaupt in der befugniß, nach welcher der regent von der jedesmaligen verfassung seines staats und der dazu gehoͤrigen personen, sachen und verhaͤltnisse in so weit kenntniß einziehen kann, als es die rechtmaͤßige absicht seiner regierung erfordert. in Deutschland ist die oberaufsicht dreyfach, und zwar 1) des kaisers, sowohl mit zuziehung des reichs, als auch ohne dieselbe; 2) der creise, und 3) der landeshoheit
    1798 RepRecht II 296
  • alle und jede peinliche gerichte sind jedoch der landesherrlichen oberaufsicht untergeordnet, um die etwannigen mißbraͤuche ... aus dem wege zu raͤumen
    1799 RepRecht IV 214
  • zu diesen einzelnen rechten [majestaͤtsrechte] gehoͤret vorzuͤglich 1) das recht der oberaufsicht, oder das recht, von allem demjenigen, was im staate geschieht, in sofern das wohl des staates dabey interessirt ist, nachricht zu verlangen
    1802 RepRecht X 121
  • es folgt also auch aus dieser bemerkung weiter, daß der gerichtsherr sich keine rechte der hoͤchsten oberaufsicht uͤber die justizverwaltung des von ihm bestellten gerichtshalters anmaßen koͤnne
    1802 Runde,Beitr. II 15
  • auch über die landstände und ihre verwaltung erstreckt sich die landesherrliche oberaufsicht, damit nicht eigennutz an die stelle der landeswohlfarth trete
    1804 Gönner,StaatsR. 379
  • die staatsgewalt uͤbt das recht der oberaufsicht uͤber eine anstalt im staate aus, um sich zu uͤberzeugen, ob ihre befehle vollzogen ... werden
    1805 Gönner,GemProz.2 IV 92
  • das recht der gesetzgebung und allgemeinen oberaufsicht ist in seinem ganzen umfange und mit allen seinen wirkungen dem souverain, nach dem inhalte der constitution, allein vorbehalten
    1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 115
  • der justiz-minister hat zum geschaͤftskreise 1) alles ohne ausnahme, was die oberaufsicht auf die eigentliche rechtspflege betrifft
    1810 Rabe,PreußG. X 459
  • höchste oberaufsicht (jus inspectionis supremae)
    1817 Klüber,ÖffRecht 165
  • die gerichtsbarkeit geht vom könige aus. sie wird unter seiner oberaufsicht durch eine geeignete zahl von aemtern und obergerichten ... verwaltet
    1818 Bayern/QStaatsR. 79
  • ward ... befohlen, daß die oberbeamten in den herzogthuͤmern in zukunft die oberaufsicht uͤber die in ihren districten belegenen staͤdte, unter dem namen von oberdirectoren, fuͤhren sollten
    1823 StaatsbMag. III 622
  • [dem großen rathe] steht die gesetzgebung und die oberaufsicht über die landesverwaltung zu
    1831 Zürich/QbSchweizVG. 250
  • der könig übt die staatsgewalt über die kirchen (jus circa sacra), die aufsicht und das schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen bestimmungen aus, und es sind daher namentlich auch die geistlichen behörden aller confessionen der oberaufsicht des ministeriums des cultus untergeordnet
    1831 Sachsen/QStaatsR. 179
unter Ausschluss der Schreibform(en):